Liebes Forum,
ich brauche mal Ihre Meinung.
Ein Patient hat sich bei uns notfallmäßig in der Psychiatrie vorgestellt, ein stationärer Aufenthalt war nicht erforderlich, wir haben den Patienten dann über unsere Psychiatrische Institutsambulanz mit dem Kostenträger abgerechnet.
Der Kostenträger weist nun die Rechnung ab mit der Begründung:
" ... am angegebenen Behandlungstag befand sich unser Versicherter in Vollstationärer Behandlung."
Der Patient hat sich nach der Behandlung bei uns an ein anderes Krankenhaus gewandt und wurde dort stationär aufgenommen.
Der Kostenträger begründet seine Entscheidung mit folgendem Absatz der PIA Vergütungsvereinbarung gemäß § 120 Abs.2 SGB V:
§2, Satz 5:
Behandlungstage während einer stationären Behandlung (einschließlich Aufnahme- und Entlassungstag) zählen nicht als Behandlungstag im Sinne dieser Vereinbarung und sind nicht abrechenbar.
Wir bewerten diesen Absatz so, dass dieser die Abrechnung regelt, wenn er im selben Krankenhaus aufgenommen wird, in dem auch die PIA-Behandlung stattgefunden hat. Es kann doch nicht sein, dass wir Leistungen nicht bezahlt bekommen, nur weil der Patient von Krankenhaus zu Krankenhaus läuft.
Vielen Dank für unschlagbare Argumente gegen die Ansicht des Kostenträgers!
Grüße aus dem Norden
E. Christians