Liebes Forum,
ich wurde mit der Frage konfrontiert, warum man nicht die Z03.3 (Beobachtung bei Verdacht auf neurologische Krankheit) verschlüsseln darf, wenn man einen Pat. zum Ausschluss Commotio cerebri aufnimmt und ihn nach 1-2 Tagen wieder beschwerdefrei entläßt. Der entsprechende Passus aus DKR D002c klingt doch durchaus so, als wenn er passen könnte :d_gutefrage:
:dkr: \"Schlüsselnummern aus Z03.0 bis Z03.9
Ärztliche Beobachtung und Beurteilung von Verdachtsfällen
Schlüsselnummern aus Z03.0 bis Z03.9 werden als Hauptdiagnose für die Abklärung des Gesundheitszustandes des Patienten zugeordnet, wenn es Hinweise auf die Existenz eines abnormen Zustandes, auf die Folge eines Unfalls oder eines anderen Ereignisses mit typischerweise nachfolgenden Gesundheitsproblemen gibt und sich der Krankheitsverdacht nicht bestätigt und eine Behandlung derzeit nicht erforderlich ist.\"
Wenn dem Pat. anfänglich übel war und schwindelig und sich dies schnell wieder zurückbildet, kann ich doch behaupten, er hatte doch keine Commotio und ich habe ihn nur beobachtet wegen eines möglichen höhergradigen SHT. Eine evtl. Nahrungskarenz, Infusionen und ggf. häufigere Neuro-Kontrollen sind ja auch nicht zwingend als Behandlung zu werten.
Nochmals zur Klarstellung: Ich glaube ja eigentlich auch, dass die S06.0 (DRG B80Z, cw 0,282) und nicht die Z03.3 (DRG Z64Z cw 0,446) die richtige Diagnose ist, aber was kann man gegen die \"teurere\" Z03.3 für Argumente vorbringen?
Vielen Dank für Ihre Antworten!
Mit freundlichen Grüßen
Brickwede