Hallo Forum,
ich plage mich gerade mal wieder mit der Kodierung einer großen plastischen Op herum und habe dazu mehrere Fragen zu verschiedenen Problematiken.
Kurze Fallbeschreibung:
Ein Patient mit Zustand nach Motorradunfall und mehreren nachfolgenden Ops wird in unserer Klinik aufgenommen bei bestehendem Weichteildefekt am Unterschenkel.
Dieser Weichteildefekt soll per Rectus-abdominis-Lappen verschlossen werden. Im Rahmen der Op-Planung wurde eine Angiographie durchgeführt, die eine Ein-Gefäßversorgung des Unterschenkels zeigt, so dass ein dirketer Gefäßanschluss nicht möglich war.
Folglich wurde ein AV-Loop A. femoralis femoropopliteal mittels entnommerner Venen angelegt.
Als der Rectus-Lappen transplantiert werden soll, fällt auf, dass eine Thrombose des Loops im Bereich der Anastomose der femoralis vorliegt. Es wird versucht mittels Fogartykatheter die Thromben zu entfernen. Dieser Versuch gelingt kurzfristig, er muss 3 mal wiederholt werden, da es immer wieder zu einem erneuten Verschluss kommt. Es fällt der Entschluss das Bypassgefäß zu verschließen. Der Rectus-abdominis-Lappen wird die Arteria tibialis posterior angeschlossen.
So nun meine Fragen:
Zur Gefäßproblematik:
- Als Diagnose würde ich hier die I74.3 kodieren
- unsere Chirurgen haben hier die 5-399.3 operative Einlage eines Katheters in eine Arterie neben der 5-394.6 Revision einer Blutgefäßoperation: Verschluss eines Av-Shuntes kodiert. Ist das so korrekt? Ich hätte hier die 5-380.70 Thromboektomie von Gefäßen A. femoralis mit tja und das ist nun die Frage..die 5-394.5 und -6 geht ja wahrscheinlich nicht, da hier kein Gefäßshunt vorliegt, oder? Würde man hier die Revision einer Anastomose 5-394.1 kodieren, oder was ganz anderes. Ist in diesem Zusammenhang der Kode für die Einlage eines Katheters in die Arterie überhaupt zulässig? Ich denke nicht, oder?
Zur Lappenplastik:
Zum Verschluss des Entnahmedefekts der Rectus-abdominis-Lappenplastik wird die Rectusscheide mittels Schlingennaht verschlossen. Da ja die Deckung des Entnahmedefektes zu kodieren ist, hätte ich hier den primären Hautverschluss aus dem Bereich 5-90- wie im OPS verlangt kodiert. Ich weiß, dass es sich hier eigentlich nicht um einen oberflächlichen Hautverschluss handelt. Unsere Chirurgen haben die 5-546.x sonstige Rekonstruktion der Bauchwand und des Oeritoneums kodiert. Ist das zulässig? Wie wird ein solcher Verschluss in anderen Häusern kodiert? Manchmal wird laut Op-Bericht auch eine Abdominoplastik durchgeführt und auch so kodiert. Würde es sich dabei tatsächlich um eine richtige Abdominoplastik handeln und ist die Kodierung somit zulässig und korrekt??
Ich weiß, ein sehr komplexer Fall mit vielen Fragen, hoffentlich halbwegs verständlich beschrieben und das noch am Freitag......!
Ich hoffe trotzdem inständig auf hilfreiche Aussagen!! :sonne:
Vielen Dank und ein :sonne: Wochenende