DRG-Änderung durch kleinen Eingriff

  • Hallo Forum,
    bei der Vorbereitung zur MDK-Begehung treffe ich auf folgenden Fall:

    Eine chron. Schmerzpatientin mit Fibromyalgie wird zur Schmerzbehandlung stationär aufgenommen und 8 Tage lang erfolgreich therapiert. Dies würde bei Angabe der HD M79.70 in die DRG I79Z mit einem RG von 0.901 und einer OGVD von 21 Tagen führen.

    Dummerweise wurde von unseren Chirurgen, weil die Pat. gleichzeitig unter einem schnellenden Finger \"litt\" ein kleiner Eingriff an dem entsprechenden Fingerband (OPS 5.841.14) vorgenommen und verschlüsselt.

    Dies führt dazu - obwohl die HD nach wie vor die Fibromyalgie geblieben ist - dass jetzt eine DRG I32F mit einer OGVD-Überschreitung von 2 Tagen und einem Relativgewicht von 0.688 gegroupt wird.
    Natürlich lässt die KK wwegen der Verweildauerüberschreitung den Fall prüfen.

    Es kann doch nicht sein, dass ein kleiner Eingriff, den man ambulant durchführen kann, wenn er während eines stationären Aufenthalts durchgeführt wird, das Grouping-Ergebnis derart verfälschen kann. :k_mauer:

    Im Definitionshandbuch steht für die I32 folgende Regel:
    Hauptdiagnose in Tabelle TAB-I32-1 und mindestens eine Prozedur aus den Tabellen TAB-I32-3, TAB-I32-4,
    TAB-I32-5 oder mindestens eine Prozedur aus den Tabellen TAB-I32-6, TAB-I32-7, TAB-I32-8

    fehlt hier vielleicht eine Klammer? so dass die Regel so hätte aussehen müssen
    Hauptdiagnose in Tabelle TAB-I32-1 und [c=red]([/code]mindestens eine Prozedur aus den Tabellen TAB-I32-3, TAB-I32-4,
    TAB-I32-5 oder mindestens eine Prozedur aus den Tabellen TAB-I32-6, TAB-I32-7, TAB-I32-8[c=red])[/code]

    Wie geht man jetzt vor? Es kann bei aller Begründung von Pauschaliertem System doch nicht sein, dass so ein Mist dabei herauskommt!

    mfG
    Thomas Heller
    QMB/Med Co/OA Gyn
    Haßberg-Kliniken
    Haus Haßfurt/Unterfranken

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Heller,

    warum nicht?
    Wir haben über 1000 DRGs und Ihr Beispiel ist nicht das einzige in diesem Bereich.
    Es bleibt Ihnen nur übrig, bei der MDK-Prüfung nachzuweisen, dass die stationäre Behandlung in Gänze nötig war und bezüglich der unglücklichen DRG-Zuordnung bei dieser Konstellation das InEK im Rahmen des Vorschlagverfahrens zu informieren. Wobei ich mir sicher bin, dass wir auch weiterhin gewisse Konstellationen haben werden, wo die Erbringung einer zusätzlichen Leistung ein Weniger an Vergütung erbringt. Klare Zuordnungsfehler werden aber (wenn es dem InEK auffällt, bzw. zur Kenntnis gebracht wird) im \"lernenden System\" bereinigt.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo Herr Selter,

    Danke für Ihre tröstenden Worte :d_niemals:

    oder ist da vielleicht etwas Sarkasmus dabei :d_neinnein:

    mfG
    Thomas Heller
    QMB/Med Co/OA Gyn
    Haßberg-Kliniken
    Haus Haßfurt/Unterfranken

  • Zitat


    Original von Selter:
    ...Ich sehe diese einzelnen Unstimmigkeiten sehr neutral.


    Kein Wunder: BG-Klinik – „mehr sog i net“ :d_zwinker:


    MfG

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Roland Balling

    Chirurg
    Medizincontroller
    "Ärztliches Qualitätsmanagement"
    Chirurgische Klinik, 82229 Seefeld

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von RolandBalling:
    „mehr sog i net“

    Hallo Herr Balling,

    \"i aba\": Bei ca. 50 % Kassenpatienten gehen auch DRG-Ungereimtheiten nicht spurlos an uns vorbei. Trotzdem steigt da nicht mein Ruhepuls. :zzz: