Hallo Forum,
bei der Vorbereitung zur MDK-Begehung treffe ich auf folgenden Fall:
Eine chron. Schmerzpatientin mit Fibromyalgie wird zur Schmerzbehandlung stationär aufgenommen und 8 Tage lang erfolgreich therapiert. Dies würde bei Angabe der HD M79.70 in die DRG I79Z mit einem RG von 0.901 und einer OGVD von 21 Tagen führen.
Dummerweise wurde von unseren Chirurgen, weil die Pat. gleichzeitig unter einem schnellenden Finger \"litt\" ein kleiner Eingriff an dem entsprechenden Fingerband (OPS 5.841.14) vorgenommen und verschlüsselt.
Dies führt dazu - obwohl die HD nach wie vor die Fibromyalgie geblieben ist - dass jetzt eine DRG I32F mit einer OGVD-Überschreitung von 2 Tagen und einem Relativgewicht von 0.688 gegroupt wird.
Natürlich lässt die KK wwegen der Verweildauerüberschreitung den Fall prüfen.
Es kann doch nicht sein, dass ein kleiner Eingriff, den man ambulant durchführen kann, wenn er während eines stationären Aufenthalts durchgeführt wird, das Grouping-Ergebnis derart verfälschen kann. :k_mauer:
Im Definitionshandbuch steht für die I32 folgende Regel:
Hauptdiagnose in Tabelle TAB-I32-1 und mindestens eine Prozedur aus den Tabellen TAB-I32-3, TAB-I32-4,
TAB-I32-5 oder mindestens eine Prozedur aus den Tabellen TAB-I32-6, TAB-I32-7, TAB-I32-8
fehlt hier vielleicht eine Klammer? so dass die Regel so hätte aussehen müssen
Hauptdiagnose in Tabelle TAB-I32-1 und [c=red]([/code]mindestens eine Prozedur aus den Tabellen TAB-I32-3, TAB-I32-4,
TAB-I32-5 oder mindestens eine Prozedur aus den Tabellen TAB-I32-6, TAB-I32-7, TAB-I32-8[c=red])[/code]
Wie geht man jetzt vor? Es kann bei aller Begründung von Pauschaliertem System doch nicht sein, dass so ein Mist dabei herauskommt!