Abrechnung von Wiederaufnahmen

  • Hallo Herr Brenner!

    Ich arbeite auch gerade an diesen "Doppelliegern".
    In Ihrem Fall würde ich folgendermaßen abrechnen.

    20.1. - 2.2 : H62B
    9.2. - 15.2. : da der 9.2. der 21. Tag der ersten DRG ist und damit innerhalb der OGVD, muss der Aufenthalt als Wiederaufnahme bei Komplikation gesehen werden (was anderes werden die KK bei diesen Diagnosen wohl nur schwer akzeptieren).
    Erster Tag mit Zuschlag ist der 22. Tag der DRG, damit der 10.2. Für den 10.- 14.2.(15 als Entlasstag zählt ja nicht) gelten also Zuschläge

    gesamt(1+2): H62B + 5*0,072 = 1,202

    Der nächste Aufenthalt liegt oberhalb der OGVD des ersten Aufenthaltes (der zweite hat keine, da kein eigenständiger Aufenthalt), damit wieder neue DRG H62B.

    Der 10.3. ist dann aber wieder der 19.Tag des dritten Aufenthaltes, also innerhalb der OGVD, damit "Aufnahme bei Komplikation". Rechnung analog oben, diesmal Zuschläge für die Tage 13.3.-19.3. (20.3. ist Entlasstag).

    gesamt(3+4): H62B + 7*0,072 = 1,346

    Insgeamt ergibt sich daraus für alle 4 Aufenthalte ein Relativgewicht von 2,548. Bei eigenständigen Aufenthalten wären es 3,368.

    Wäre der Patient beim zweiten Aufenthalt nicht am 09.02., sondern am 10.02. (=22.Tag, erster Tag oberhalb der OGVD) gekommen, wäre der erste Aufenthalt eigenständig, der 2. und 3. wären zusammengefasst und der vierte wäre wieder eigenständig, da oberhalb der OGVD des zweiten. Dann hätte man 3*H62B (=2,526) abrechnen können, es entfallen aber alle OGVD-Zuschläge.
    Im Vergleich sieht man, dass diese Wiederaufnahmeregelung also nicht zwangsläufig zu schlechteren Erlösen führen muss, je nach Aufnahmetag und Verweildauer.

    Rundfrage an alle im Forum: ist das jetzt korrekt berechnet?

    Die Frage Komplikation/keine Komplikation ist sicher die entscheidende, aber bei dieser Fallkonstellation muss man schon gut argumentieren, es nicht als Komplikation angerechnet zu bekommen.

    Gruesse aus dem winterlich-sonnigen Kevelaer

    C. Müggenburg