Urteil des Landessozialgerichts Rheinland Pfalz vom 07.02.2008

  • Sehr geehrte Forumsteilnehmer,
    laut dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland Pfalz vom 07.02.2008, das noch nicht rechtskräftig und noch beim Bundessozialgericht in Kassel anhängig ist,
    ist bei der Überprüfung der unteren Grenzverweildauer die tatsächliche und nicht die notwendige Verweildauer ausschlaggebend. Die untere Grenzverweildauer dient dazu, Fehlanreizen wie z. B. einer frühzeitigen Entlassung entgegen zu wirken.

    Ist es nun Wunschdenken, dass ich künftig alle MDK-Anfragen, die beispielsweise bei Leistenhernien-OPs eintreffen und eine Neuberechnung mit einem Tag Kurzliegerabschlag bei allgemein anerkannter stationärer Behandlungsnotwendigkeit fordern, mit diesem Urteil abschmettern kann?


    http://www.medizinrecht-ra-mohr.de/pdfs/Urteil_LS…_07.02.2008.pdf

    Mit freundlichem Gruß und vielen Dank im Voraus
    Count Diacos

  • Schönen guten Tag,

    Zitat


    Original von Count Diacos:
    Ist es nun Wunschdenken, dass ich künftig alle MDK-Anfragen, die beispielsweise bei Leistenhernien-OPs eintreffen und eine Neuberechnung mit einem Tag Kurzliegerabschlag bei allgemein anerkannter stationärer Behandlungsnotwendigkeit fordern, mit diesem Urteil abschmettern kann?


    Ja!

    Wie Sie selbst sagen, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Im Urteil selbst wurde zwar die Revision nicht zugelassen, dagegen hat jedoch die Krankenkasse Beschwerde bei BSG eingelegt. Mit dieser Beschwerde und - sofern dieser Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben wird, wovon ich ausgehe - mit dem ggf. darauf folgenden Revisionsverfahren befasst sich der 1. Senat des BSG. Der Tenor der Entscheidungen des 1. Senats ging in der Vergangenheit nicht unbedingt immer zugunsten der Krankenhäuser, so dass ich davon ausgehe, dass unabhängig von der konkreten Entscheidung im vorliegenden Einzelfall (hier gabe es ja auch noch andere Argumente) zumindest diese weitreichende Argumentation des LSG Rheinland-Pfalz wieder \"kassiert\" wird.

    Jedenfalls können Sie mit einem nicht rechtskräftigen Urteil nicht argumentieren und schon gar nichts \"abschmettern\".

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,