Sehr geehrte Forumsteilnehmer,
laut dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland Pfalz vom 07.02.2008, das noch nicht rechtskräftig und noch beim Bundessozialgericht in Kassel anhängig ist,
ist bei der Überprüfung der unteren Grenzverweildauer die tatsächliche und nicht die notwendige Verweildauer ausschlaggebend. Die untere Grenzverweildauer dient dazu, Fehlanreizen wie z. B. einer frühzeitigen Entlassung entgegen zu wirken.
Ist es nun Wunschdenken, dass ich künftig alle MDK-Anfragen, die beispielsweise bei Leistenhernien-OPs eintreffen und eine Neuberechnung mit einem Tag Kurzliegerabschlag bei allgemein anerkannter stationärer Behandlungsnotwendigkeit fordern, mit diesem Urteil abschmettern kann?
http://www.medizinrecht-ra-mohr.de/pdfs/Urteil_LS…_07.02.2008.pdf
Mit freundlichem Gruß und vielen Dank im Voraus
Count Diacos