Hallo Forum.
ein Patient wurde in einem Quartal zweimal ambulant operiert.
1. AOP Arthroskopie rechtes Knie
2. AOP Arthroskopie linkes Knie
Berechnet wurden die AOPs wie üblich, also zweimal die 05211, 05310 und die 18211 etc..
Jetzt kommt ein Schreiben der KK mit dem Hinweis, dass diese Ziffern nur einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden können.
Das würde ja bedeuten, dass die 05310 und die 05211 für rechts und links nur einmal abgerechnet werden können, aber natürlich zweimal geleistet wird, da es ja anders gar nicht geht.
Habe ich das so richtig verstanden?
Gruß
M. Uphoff