Abrechnung zweier AOPs in einem Behandlungsfall

  • Hallo Forum.
    ein Patient wurde in einem Quartal zweimal ambulant operiert.
    1. AOP Arthroskopie rechtes Knie
    2. AOP Arthroskopie linkes Knie
    Berechnet wurden die AOPs wie üblich, also zweimal die 05211, 05310 und die 18211 etc..
    Jetzt kommt ein Schreiben der KK mit dem Hinweis, dass diese Ziffern nur einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden können.
    Das würde ja bedeuten, dass die 05310 und die 05211 für rechts und links nur einmal abgerechnet werden können, aber natürlich zweimal geleistet wird, da es ja anders gar nicht geht.
    Habe ich das so richtig verstanden?

    Gruß
    M. Uphoff

  • Hallo Frau Uphoff,

    das haben Sie so richtig verstanden.

    Der EBM ist hier leider eindeutig. Die Abrechnungsbestimmung zu den Grundpauschalen 05211 und 18211 lautet: \"Einmal im Behandlungsfall\". Da der Behandlungsfall über den Bundesmantelvertrag bzw. den Arzt-Ersatzkassenvertrag definiert ist, bezieht sich der Behandlungsfall auf ein Quartal. In § 21 Abs. 1 Bundesmantelvertrag Ärzte heißt es u.a.: \"Ein einheitlicher Behandlungsfall liegt auch dann vor, wenn sich aus der zuerst behandelten Krankheit eine andere Krankheit entwickelt oder während der Behandlung hinzutritt oder wenn der Versicherte, nachdem er eine Zeitlang einer Behandlung nicht bedurfte, innerhalb desselben Kalendervierteljahres wegen derselben oder einer anderen Krankheit von demselben Vertragsarzt behandelt wird.\"

    Für die präanästhesiologische Behandlung 05310 gilt die gleiche Begründung. Auch dort ist den Abrechnungsbestimmungen der Verweis auf die einmalige Abrechnung im Behandlungsfall gegeben. Hinzu kommt folgende Passage im fakultativen Leistungsinhalt: \"in mehreren Sitzungen\".

    Die Chancen, die Ziffern bei einem Patienten mehrfach im Quartal abrechnen zu können, halte ich daher für gering.

    Grüsse

    Matthias Offermanns

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."