• Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von Selter:
    Ich werde es mal an die zuständige Stelle bei der DKG weitergeben, vielleicht sieht man es da ja wirklich nicht so eng mit der Regel.

    Man sieht es eng:

    -----Ursprüngliche Nachricht-----
    Von: D. D. Selter
    Gesendet: Donnerstag, 30. Januar 2003 09:06
    An: Schreck, Jens-Uwe
    Cc: Hinz, Petra
    Betreff: Kodierproblematik bei Fehler-DRG


    Sehr geehrter Herr Dr. Schreck,

    ...

    Es wurde die Frage gestellt, wie zu kodieren ist, wenn bei einer Patientin eine geplante AP-Rückverlagerung durchgeführt wird, nachdem Sie wegen eines sehr ausgedehnten Cervix-CA's durch Extenteration operiert und dabei ein protektiver doppelläufiger AP angelegt wurde.

    Gibt man die ursprüngliche Krankheit als HD (C53.9) und die Z43.3 als ND (plus OP-Kode) an, entsprechend der DKR D002b, Folgeeingriffe:

    Geplanter Folgeeingriff
    Bei einer Aufnahme zu einer zweiten oder weiteren Operation nach einem Ersteingriff, die zum Zeitpunkt des Ersteingriffs im Rahmen der Gesamtbehandlung bereits als Folgeeingriff geplant war, wird die ursprüngliche Krankheit als Hauptdiagnose kodiert. Das gilt auch dann, wenn die ursprüngliche Krankheit nicht mehr vorhanden ist (siehe Beispiel 8 und DKR 1913a Folgeerscheinungen von Verletzungen, Vergiftungen, toxischen Wirkungen und anderen äußeren Ursachen (Seite 190)).
    Beispiel 8 Ein Patient wird zur geplanten Rückverlagerung eines Kolostomas, das bei einer früheren Operation wegen einer Sigmadivertikulitis angelegt wurde, stationär aufgenommen. Die Sigmadivertikulitis ist inzwischen abgeheilt.
    Hauptdiagnose: Sigmadivertikulitis
    Nebendiagnose(n): Versorgung eines Kolostomas

    erfolgt die Zuordnung zur Fehler-DRG 901Z Ausgedehnte OR-Prozedur ohne Bezug zur HD.

    Es wurde der Vorschlag gemacht, die Z43.3 zur HD zu machen. Daraus resultiert die Zuordnung zur G05b Kleine Eingriffe am Darm ohne CC, was medizinisch korrekt ist.

    Trotzdem bin ich der Meinung, dass dieses Vorgehen nicht regelkonform ist. Im Vorwort der DKR ist zu lesen: Um die gesetzlich vorgegebene leistungsgerechte Vergütung der Krankenhäuser zu ermöglichen, ist es unerlässlich, dass vergleichbare Krankenhausfälle auch derselben DRG zugeordnet werden. Diese Forderung kann jedoch nur dann erfüllt werden, wenn Diagnosen- und Prozedurenklassifikationen in einheitlicher Weise angewendet werden. Kodierrichtlinien regeln und unterstützen diesen Prozess, um möglichst auch in schwierigen Fällen eine eindeutige Verschlüsselung zu ermöglichen.

    Falls aber jetzt jeder an ihm genehmen Stellen von den DKR abweicht, wird eine einheitliche Datenlage (und deswegen Kalkulationsgrundlage) schwerlich erreichbar sein. Wie die mangelhafte und uneinheitliche Kodierpraxis sich in der Erstkalkulation niedergeschlagen hat, ist ja offensichtlich. Geben die DKR ein Kodierung vor und landet man in einer (korrekten) abrechenbaren Fehler-DRG 901Z, dann ist dies systematisch bedingt und nicht automatisch falsch. Probleme dieser Art sollten geprüft werden und ggf. zu Anpassungen der Systematik führen.

    Über eine Einschätzung Ihrerseits würde ich mich freuen.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter
    Arzt im Med. Cont. BGU-Murnau

    Antwort DKG:

    Sehr geehrter Herr Selter,
    vielen Dank für Ihre Anfrage vom 30.01.2003, die wir hiermit beantworten möchten. Der von Ihnen geäußerten Meinung schließen wir uns an und verweisen nochmals auf die unter der Hauptdiagnose D002b in den Deutschen Kodierrichtlinien Version 2003 gemachte Anmerkung 1: "Es ist nicht auszuschließen, dass diese Definition der Hauptdiagnose vereinzelt im DRG-System keine adäquate Abbildung der Krankenhausleistung erlaubt." Im Rahmen der Entwicklung und Pflege des Entgeltsystems werden solche Fälle verfolgt und auf ggf. notwendige Maßnahmen überprüft. In jedem Falle ist eine regelkonforme Kodierung mit einheitlicher Anwendung der Diagnosen- und Prozedurenklassifikationen durchzuführen. Wir verweisen aus diesem Anlass auf die Homepage des Institutes für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) http://www.g-drg.de, unter der ein entsprechendes Verfahren zur Weiterentwicklung des G-DRG-Systems mit der Möglichkeit für Hinweise zur Verbesserung des Systems vorhanden ist. Demnach ist, wie Sie schon ausführten, die Definition "geplanter Folgeeingriff", die unter D001a (Allgemeine Kodierrichtlinien für Krankheiten) aufgeführt wurde, anzuwenden: Bei einer Aufnahme zu einer zweiten oder weiteren Operation nach einem Ersteingriff, die zum Zeitpunkt des Ersteingriffs im Rahmen der Gesamtbehandlung bereits als Folgeeingriff geplant war, wird die ursprüngliche Krankheit als Hauptdiagnose kodiert. Das gilt auch dann, wenn die ursprüngliche Krankheit nicht mehr vorhanden ist.
    Wir hoffen, Ihnen mit unseren Ausführungen weitergeholfen zu haben und verbleiben

    mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Jens-Uwe Schreck
    Referent Bereich Medizin
    Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V.


    Gruß

    D. D. Selter