Ambulante Abrechnung Radiologie nach GOÄ

  • Liebes Forum,
    ich prüfe gerade die Rechnungen der radiologischen Praxis nach der GOÄ und stosse dabei auf mir nicht ganz klare Dinge.

    In den Rechnungen werden die Ziffern 5371 und 5372 als Einzelleistungen angesetzt, da gilt doch eigentlich der HW 5369. Man begründet es damit, dass ein ACT und ein TCT angefordert wurde. ist das korrekt?

    Außerdem setzt man die Ziffer 253 mit der Begründung \" Spülen einer liegenden Braunüle\" an, ist das richtig?

    Bei einem MRT stellt man uns eine Vasofix-Safety-Braunüle in Rechnung, ist die nich mit der MRT-Leistung abgegolten?

    Über Ihre Hilfe würde ich mich sehr freuen!

    Schönen Feierabend
    E. Christians

  • Hallo Findus,

    der Höchstwert 5369 muss zwingend beachtet werden. Daher ist die Einzelabrechnung nicht korrekt.

    Die Ziffer 253 darf nicht so abgrechnet werden. Die Begründung ist erfindungsreich, aber die GOÄ sieht diese Leistung (auch als Analogleistung) nicht vor.

    Die Braunüle darf berechnet werden, da sie nicht unter §10 der Allgemeinen Bestimmungen fällt.

    Schöne Grüße und schönes Wochenende nach Bremerhaven.

    MfG

    ruesay