Privatabrechnung GOÄ 5298 Röntgen

  • Hallo liebes Forum,

    habe mal eine Frage zu der Abrechnung des Zuschlags 5298 in der Privatliqudation in Röntgenabteilung. Darf dieser Zuschlag nur in Verbindung mit einen digitalen Röntgen abgerechnet werden oder zählen auch analoge Röntgen die dann digitalisiert werden dazu ?

    Wenn ja darf ich diesen dann bei jedem Röntgen zwischen 5010 bis 5290 angeben zu dem 25 v.H. des einfach Gebührensatzes oder nur einmal pro Fall abrechen.

    Komme aus den gefunden Kommentaren nicht ganz raus, da in diesen Fällen meistens von den Zahnarztfall ausgegangen wird.

    Danke für eure Bemühungen.

    Mit freundlichen Grüßen Casper 8|

  • Hallo Casper,

    die Abrechnung der Ziffer 5298 darf bei der Erbringung der Ziffern 5010 bis 5290 je erbrachter Leistung angesetzt werden.

    Darüberhinaus erlaubt mein Kommentar eine analoge Verwendung (analog ist hier nicht auf das Bildverfahren, sondern der Heranziehung einer im Leistungsumfang gleibedeutenden Abrechnungsziffer gemeint) der Abrechnungsziffer, da die Gebührenordnung hinsichtlich bildgebender Verfahren nicht vollständig aufgrund technischer Weiterentwicklungen abgebildet ist.

    MfG

    ruesay