Bereitstellung Unterlagen MDK nach eigenem Ermessen

  • Hallo liebes Forum,

    bei uns im Haus kam folgende Frage auf, die ich jedoch so recht nicht beantworten kann:

    Darf das KH bei einer MDK-Prüfung auch Unterlagen aus vorangegangen Fällen bereitstellen, wenn diese beispielsweise die Indikation belegen?

    Ich denke es liegt in unserem Ermessen, diese Unterlagen zusätzlich zur Verfügung zu stellen. Gibt es hierbei aber datenschutzrechtliche oder andere Hindernisse?

    In der Hoffung auf Hilfe und schönes Wetter

    N. Pollack

  • Hallo,

    ich gehe davon aus, dass Sie das gegenüber dem MDK dürfen. Das Krankenhaus ist jedoch für die Herausgabe von Unterlagen zuständig und auch juristisch verantwortlich. Von daher sollte der Vorgang genau geprüft werden und nur die Unterlagen zur Prüfung bereitsgestellt werden, die auch wirklich notwendig sind, um nicht mit dem § 203 StGb zu kollidieren.
    Auf der sicheren Seite wären Sie, wenn Sie sich eine Schweigepflichtentbindung des betreffenden Aufenthaltes vom Patienten einholen.
    Einen schönen Tag!

    MfG
    Ductus
    Die Welt ist global, das Denken lokal

    Einmal editiert, zuletzt von Wurmdobler (13. November 2011 um 10:06)