Zusätzliche GoÄ Abrechnung trotz stationärer Behandlung im KH

  • Hallo Miteinander,
    da ich im GoÄ Bereich bzw. in der ambulanten KH-Abrechnung relativ "blank" bin, eine Frage an die Gemeinde:

    Es handelt sich um einen privat versicherten Patienten.Der Patient wurde zu einem geplanten
    ambulanten Eingriff (ME) ins Krankenhaus aufgenommen. Den Eingriff selbst führte ein
    niedergelassener Arzt durch (kein Belegearzt !). Aufgrund von postoperativen
    Komplikationen wurde der Patient anschließend stationär aufgenommen und für
    eine Nacht in der Klinik überwacht. Er hat keine Wahlleistungsvereinbarung
    unterzeichnet.

    Der niedergelassene Arzt erstellte
    eine gesonderte Rechnung, die nach § 6a GOÄ um 15 % gemindert wurde. Da der liquidierende Arzt dort keine Belegbetten, daher erfolgte
    die Unterbringung auf der Chirurgie (Hauptabteilung).

    Meiner Meinung nach müsste der Fall abschließend mit der von der Klinik abgerchneten DRG für die Hauptabteilung vollständig vergütet sein. Die Klinik rechnet die DRG I23B für die ME ab. Die operative Leistung ist hier inkludiert. Eine separate Liquidation des niedergelassene Operateurs kommt allenfalls gegenüber der Klinik in Betracht, da er hier sozusagen konsiliarisch tätig wurde. §115b SGB V greift nicht, da kein GKV-Versicherter.


    Sehe ich das so richtig, oder habe ich etwas übersehen. Vielen Dank für eure Hilfe.

    F. Holzwarth

    Dr. Frank Holzwarth
    FA für Chirurgie / Notfallmedizin
    Medizincontrolling

  • Schönen guten Tag Herr Holzwarth,

    wenn der Eingriff ursprünglich ambulant geplant war, und durch einen niedergelassenen Arzt durchgeführt wurde, dann hat der niedergelasse Arzt lediglich die Infrastruktur des Krankenhauses genutzt, wofür vermutlich ein Vertrag zwischen Krankenhaus und dem Arzt besteht und der Arzt Abgaben im Sinne von Miete bezahlt. Dies ist eine alleinige Leistung des niedergelassenen Arztes, die in Bezug auf die Abrechnung genau so zu handhaben ist, als hätte der Arzt die Leistung in seiner Praxis oder irgend einem anderen ambulanten OP-Zentrum erbracht.

    Dass der Patient hinterher wegen einer Komplikation aufgenommen wurde, ist eine zweite Sache. Selbstverständlich dürfte dann das Krankenhaus auch lediglich die dann erbrachten Leistungen (also ohne OP) mit der Hauptdiagnose der Komplikation abrechnen. Die Regelung, dass die stationäre Aufnahme nach einer ambulanten Operation dann zur abrechnung des gesamten Falles einschließlich der AOP führt, findet sich lediglich im Vertrag nach §115b SGB V und gilt somit nur für die entsprechenden AOP des Krankenhauses (der Hauptabteilungen), nicht jedoch für ambulante OPs der niedergelassenen oder Belegärzte und eigentlich auch nicht für Privatpatienten.

    Somit wäre mein Favorit die Abrechnung des niedergelassenen Arztes ganz normal als amulante OP über GOÄ und die stationäre Behandlung nur der Komplikation über das Krankenhaus.

    Theoretisch könnte man es auch als ambulante OP des Krankenhausen (§115b SGB V) und den Arzt als Honorararzt betrachten. Allerdings ist das nach bisheriger Rechtslage kritisch zu sehen, da ein Sozialgerichtsurteil (ich glaube aus Leipzig), die Durchführung ambulanter Operationen des Krankenhauses durch externe Ärzte abgelehnt hat. Die neue Rechtslage mit dem Vorsorgungsstrukturgesetz seit 01.01.2012 sieht zwar die Aufnahme eine REgelung in den AOP Vertrag nach §115b SGB V vor, die eine externe Leistungserbringung erlaubt, allerdings gibt es noch keinen neuen AOP Vertrag, der diese Regelung beinhaltet.

    Keinesfalls, da haben Sie natürlich Recht, ist die Abrechnung in der von Ihnen beschriebenen Form korrekt. Also entweder wie oben von mir beschrieben: Arzt die OP, KH die Komplikation oder das Krankenhaus komplett Operation und Komplikation über DRG und der Arzt im Innenverhältnis mit dem KH.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Herr Schaffert,

    besten Dank für Ihre schnelle Antwort am Samstag.
    Ich sehe den Sachverhalt eigentlich genauso wie Sie, war mir aber nicht sicher ob es doch irgendwelche "Schlupflöcher" gibt. Die ambulante OP ist nach GoÄ abzurechnen und die Behandlung der Komplikation als stat. Behandlung im KH mit HD Komplikation. Der Vertrag nach § 115b SGB V kommt nicht zur Anwendung, da die Vorgaben des SGB V beim Privatpatienten nicht greifen. Der PKV-Verband ist ja nicht Vertragspartner beim 115b Vertrag.
    Nochmals vielen Dank und ein schönes Wochenende.
    Frank Holzwarth

    Dr. Frank Holzwarth
    FA für Chirurgie / Notfallmedizin
    Medizincontrolling