Hallo Miteinander,
da ich im GoÄ Bereich bzw. in der ambulanten KH-Abrechnung relativ "blank" bin, eine Frage an die Gemeinde:
Es handelt sich um einen privat versicherten Patienten.Der Patient wurde zu einem geplanten
ambulanten Eingriff (ME) ins Krankenhaus aufgenommen. Den Eingriff selbst führte ein
niedergelassener Arzt durch (kein Belegearzt !). Aufgrund von postoperativen
Komplikationen wurde der Patient anschließend stationär aufgenommen und für
eine Nacht in der Klinik überwacht. Er hat keine Wahlleistungsvereinbarung
unterzeichnet.
Der niedergelassene Arzt erstellte
eine gesonderte Rechnung, die nach § 6a GOÄ um 15 % gemindert wurde. Da der liquidierende Arzt dort keine Belegbetten, daher erfolgte
die Unterbringung auf der Chirurgie (Hauptabteilung).
Meiner Meinung nach müsste der Fall abschließend mit der von der Klinik abgerchneten DRG für die Hauptabteilung vollständig vergütet sein. Die Klinik rechnet die DRG I23B für die ME ab. Die operative Leistung ist hier inkludiert. Eine separate Liquidation des niedergelassene Operateurs kommt allenfalls gegenüber der Klinik in Betracht, da er hier sozusagen konsiliarisch tätig wurde. §115b SGB V greift nicht, da kein GKV-Versicherter.
Sehe ich das so richtig, oder habe ich etwas übersehen. Vielen Dank für eure Hilfe.
F. Holzwarth