Urteil vom Sozialgericht Fulda AZ S4 KR 75/10

  • Hallo, liebe Forumsteilnehmer,

    in dem genannten Urteil geht es darum, dass die Nebendiagnose D62 Blutungsanämie kodiert werden durfte, obwohl weder Blut noch Eisen gegeben wurde, weil Blutkonserven gekreuzt wurden, was ein entsprechender Aufwand ist. In dem Urteil wird nicht erwähnt, ob die Konserven prophylaktisch vor dem Eingriff gekreuzt wurden, wovon ich ausgehen würde oder erst bei Vorliegen der entsprechenden Anämie.

    Wir haben jetzt einen Fall, in welchem wir Blut gekreuzt haben vor der OP und postoperativ trotz niedrigem Hb nicht transfundiert haben. Somit entstand der Aufwand sozusagen vor der Nebendiagnose. Mit dieser Begründung lehnt der MDK die Kodierung der Nebendiagnose ab. Hat er Recht? Mein Verstand sagt ja. Aber da in dem o. g. Urteil gerade dazu nichts steht, ob das Blut prophylaktisch gekreuzt wurde oder nicht, könnte man sich darauf beziehen?

    Hat jemand auch schon mal so ein MDK-Gutachten bekommen?

    Gruß vom
    DRG-Schlumpf

  • Volltext hier

    Zitat

    Postoperativ entwickelte der Versicherte eine Nachblutung mit Hämatombildung, die einen Revisionseingriff erforderlich machte. Es kam zu einer auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellten Anämie, so dass die behandelnden Ärzte die Bereitstellung zweier Blutkonserven für den Versicherten sowie die hierfür erforderliche "Blutkreuzung" veranlassten. Letztlich wurden diese Blutkonserven aber nicht transfundiert.

    offenbar ist/war der Fall in der 2. Instanz, ein Berufungsurteil konnte ich aber nicht finden...

    das Urteil erscheint mir auch von der Begründung her auf ihren Fall übertragbar, das Gericht stellt ja darauf ab, dass die Anämie auch ohne Transfundieren kodierbar ist, da auch so ein einzelfallbezogener aufwand entstanden ist.

    Beste Grüße, MB