Sehr geehrte Kollegen,
im Rahmen der Entfernung einer DHS und einer Antirotationsschraube musste lt. OP - Bericht ein Exphyt mühsam mit einem Meißel abgetragen werden. Erst hierdurch konnte das Osteosynthesematerial erreicht und entfernt werden.
Durch die Operateure wurde ein entsprechender Mehraufwand, sowie ein Abweichen vom Standard - Vorgehen gesehen und der OPS 5-782.1f kodiert.
Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Kodierung bildet sich der Behandlungs in der DRG I08F statt I21Z ab.
Seitens des Kostenträgers wird auf den Grundsatz der monokausalen Kodierung abgestellt. Ich habe soeben das Urteil des BSG, Urteil vom 18. 9. 2008 - B 3 KR 15/07 R diesbezüglich kritisch gelesen.
Argumentativ müsste man hier unter Berücksichtigung des Gutachtens hinterfragen, ob die Exostosenabtragung einen selbständigen Charakter trägt. - Dieses ist wahrscheinlich eher zu verneinen.
Gesondert kodierbar oder nicht ???
Viele Grüße
Stephan Wegmann