Verlaufskontrolle

  • Hallo liebes Forum,
    folgendes Problem ist aufgetreten:
    Patienten, die nach Abschluß der stationären Behandlung zu einer Verlaufskontrolle kommen werden meines Erachtens nicht von der Regelung bezüglich der DRG´s erfaßt. Werden die an diesen Patienten ambulant erbrachten Leistungen im Rahmen der DRG quasi mit Vergütet oder sind sie "ganz normal" als ambulante Leistung (poststationär als Leistung der Institutsambulanz) zu werten. Wenn sie über die erbrachte DRG mit vergütet sind, wie lange gilt die Nachbetreuung dann über die DRG als abgegolten (Anzahl der Kalendertage gemäß oberer Grenzverweildauer mit ggf. Zu- und Abschlägen bei Überschreiten der oGVD oder Anzahl der Behandlungstage)? Ich finde diesbezüglich keine eindeutigen Vorschriften. Wissen Sie näheres zu diesem Thema? Es wäre nett, wenn Sie mir hier ein wenig "auf die Sprünge helfen" könnten.

    Mit freundlichen Grüßen
    Arnold

  • Moin,

    nachstationär ist keine Institutsambulanz-Leistung sondern eine stationäre KH-Leistung nach §39 SGB V. Also kann ich nachstatinonäre Leistungen als KH auch ohne KV-Ermächtigung erbringen. Das nähere regelt §115a SGB V.

    Das KHEntgG jedoch sagt folgendes (§8 Abs.2 Nr. 4):

    eine nachstationäre Behandlung wird nur bezahlt, wenn die Summe aus vor- und nachstationären Behandlungstagen und stationären Belegungstagen die OGVD der DRG übersteigt.

    Also, wenn die Möglichkeit besteht die Nachsorge über eine Institutsambulanz per KV abzurechnen, ist das zumindest innerhalb der OGVD sinnvoll, da es sonst überhaupt kein Geld gibt :banane:.
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    Gruß aus dem Norden!

    M. Blümke

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    myDRG, was wären wir ohne dich!
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