OPS-Codes außerhalb von (teil-)stationären Aufenthalten

  • Hallo zusammen,

    wir sind bisher immer davon ausgegangen, dass OPS Codes nicht auf Aufenthalte dokumentiert werden dürfen, wenn der teil- oder vollstationäre Patient nicht im Haus ist.
    Diese Annahme wird für Psy-OSP Codes im Zusammenhang mit §21 nun in Frage gestellt.
    Grund: Psy-OPS Codes werden immer auf den Wochenbeginn einmal pro Woche erfasst, auch wenn der Patient an diesem Tag nicht im Haus ist. Hinsichtlich der Periodik und des Datumsbezugs der Codes sind die Formulierungen im OPS sowie den Kodierrichtlinien maßgeblich.
    Im OPS heißt es, dass diese Codes „in der Regel einmal pro Woche anzugeben“ sind. Dies wird konkretisiert durch den Hinweis „Als erste Woche gilt die Zeitspanne vom Tag der Aufnahme bis zum Ablauf der ersten 7 Tage, usw.“ Die Kodierrichtlinie PP005b darauf hin, dass „als Bezugsdatum für die jeweils zu kodierende Leistungsperiode der erste Tag der vom Code bestimmten Periode anzugeben“ ist. Die im OPS genannten „Tage“ sind nicht als „Belegungstage“ oder„Behandlungstage“ bezeichnet. Daher handelt es sich (wie bei anderenZeitangaben im OPS) um Kalendertage. Ein Bezug zur Anwesenheit des Patienten fehlt hier. Diese Codes zielen darauf ab eine durchgehende Einstufung zu ermöglichen. Das an den Tagen der Abwesenheit des Patienten keine Therapieeinheiten erbracht werden, ergibt sich von selbst. Die Therapieeinheiten sind jedoch wochenweise zu summieren oder – wenn in der ganzen Woche keine Therapieeinheiten erbracht wurden – ein Kode ohne Therapieeinheiten zu wählen, so dass sich auch hier kein Problem bei der Verwendung eines Kodes mit Bezugsdatum eines Tages mit Abwesenheit ergibt.

    Wie verhält sich nun die Dokumentation der Psy OPS Codes auf Tage, an denen der Patient z.B. wegen einer Beurlaubung nicht im Haus ist bzgl. der DFÜ?

    Die Abwesenheiten werden eigentlich nicht als Datumsbereich an die Krankenkasse gemeldet, sondern nur als Abwesenheitstage.
    Die Krankenkasse kennt eigentlich auch nur Aufnahme- und Entlassungsdatum, kann also nur überprüfen, ob das OPS Datum innerhalb des Aufenthaltes des Patienten liegt. Eine Prüfung, ob das OPS-Datum außerhalb einzelner Aufenthalte liegt, kann die
    Krankenkasse nicht überprüfen, da sie die dazu nötigen Informationen nicht hat, korrekt?
    Muss demnach eine Versendung der OPS-Codes per DTA möglich sein, auch wenn diese an einem abwesenden Aufenthalt (z.B. teilstationärer Patient) erfasst werden?
    Eine Leistung die vor Aufnahme oder nach Entlassung liegt, darf es natürlich nicht geben.

    Kann mir jemand helfen? Vielen Dank für aufschlussreiche Antworten.

  • Hallo,

    da die Therapie-OPS in der Psychiatrie für einen Zeitraum gelten und die Periodik festgelegt ist (ab Aufnahmetag alle 7 Tage bzw. bei Wechsel zwischen Regel- und Intensivbehandlung) kann es durchaus sein, dass das OPS-Datum auf einen Tag fällt, an dem der Patient beurlaubt ist. Das gilt aber nur für die Beurlaubung, bei Rückverlegung bzw. Wiederaufnahme beginnt die Kodierung mit der neuen Aufnahme von vorne.

    Die Krankenkassen bekommen sehr wohl mit, wann der Patientn beurlaubt war, zumindest wenn er über Mitternacht weg war. Denn dann müssen die Kliniken (bzw. deren KIS) für diese Zeit die so genannte Pseudofachabtielung HA0003 im Entlassungsdatensatz (§301 SGB V) an die Krankenkasse bzw. in der FAB.csv (§21 KHEntgG) an das InEK übermitteln.

    Das sollte formal keine Probleme machen und ist auch der Krankenkasse bekannt.

    Gruß

  • Vielen Dank für Ihre Antwort.

    D.h. wenn ein Patient abwesend ist, wird dies der Krankenkasse per §301 über die Pseudoabteilung mitgeteilt.
    Die OPS-Codes, die dann auf den abwesenden Aufenthalt fallen, werden ebenfalls per DFÜ an die Krankenkasse gesendet und diese sollte die Nachrichten nicht abweisen, weil sie ja die Information erhalten hat, dass der Patient abwesend z.B. aufgrund einer Beurlaubung ist?

    In der Vergangenheit hat dies bei uns immer wieder zu Abweisungen der Nachrichten durch die Krankenkasse geführt...

  • Hallo!

    Das gilt natürlich nur für die periodisch zu vergebenden Kodes und nur für die Beurlaubung. Während der Beurlaubung ist der Patient ja formal immer noch in stationärer Behandlung. Bei den periodisch zu vergebenen Kodes ist vorgegeben, dass sie spätestens alle 7 Tage mit Bezugsdatum Beginn des Kodes zu kodieren sind und die darin enthaltene Leistung bezieht sich auf den ganzen Zeitraum, so dass hier keine Leistung in Abwesenheit kodiert wird, sondern nur die im OPS vorgegebene Kodierregel eingehalten wird.

    Ggf hilft bei Problemem mit der Krankenkasse mal eine Anfrage beim DIMDI oder dem InEK.

    Gruß