Dolmetscherleistung im Rahmen einer stationären Behandlung ausländischer Patienten

  • Hallo,

    eine Frage an die Experten:

    Handelt es sich bei Dolmetscherleistungen im Rahmen einer akut stationären Behandlung ausländischer Patienten (keine Flüchtlinge) um eine allgemeine Krankenhausleistung oder kann das Krankenhaus eine Extravergütung verlangen ?

    Vielen Dank,
    nails

  • Hallo, nails

    ev. hilft Ihnen das:

    Aufklärung des sprachunkundigen Patienten Die Aufklärung muss zudem für den Patienten verständlich sein (§ 630e Absatz 2 Nummer 3). Nach der Gesetzesbegründung bedeutet das u.a.: Ist der Patient nach eigenen Angaben oder nach der Überzeugung des Arztes der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig hat die Aufklärung in einer Sprache zu erfolgen, die der Patient versteht. Erforderlichenfalls sei eine sprachkundige Person oder ein Dolmetscher auf Kosten des Patienten hinzuzuziehen. In der Gesetzesbegründung wird zugleich klargestellt, dass die Regelungen im Sozialgesetzbuch I über die Kostentragungspflicht des zuständigen Sozialleistungsträgers unberührt bleiben. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen solche Kosten in der Regel nicht.
    Nach bisheriger Rechtsprechung gilt allerdings auch Folgendes: Besteht für den Arzt der Eindruck, dass der Patient ausreichend der deutschen Sprache mächtig ist, so kann der Arzt erwarten, dass der Patient ihm mitteilt, sofern er etwas nicht verstanden hat. Äußert sich der Patient in einer solchen Situation nicht und verlangt er keine Übersetzung, dann kann der Arzt davon ausgehen, dass der Patient die Aufklärung verstanden hat.
    Im Klartext bedeutet das: derjenige Patient, der der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist, der keine Bekannten hat, die übersetzen können und der sich auch keinen Dolmetscher leisten kann, der kann ggf. nur im Notfall bzw. bei unaufschiebbaren Maßnahmen behandelt werden.
    Der Aufklärung bedarf es gemäß § 630e Absatz 4 nicht, soweit sie ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist. Insbesondere nennt der Gesetzgeber hierbei den Fall der Unaufschiebbarkeit der ärztlichen Maßnahme, d.h. den Notfall, sowie den Fall des ausdrücklichen patientenseitigen Verzichts.

    gefunden hier

    Grüße
    AnMa