Zuschläge bei teilstationären Fällen

  • Fallbeispiel: teilstationärer Fall -> Aufnahme 26.06.2015, mehrerer Abwesenheiten und dann Entlassung am 12.06.2015

    Stehe gerade auf dem Schlauch. Wie verhält es sich bei der Abrechnung mit den Zuschlägen nach §17a KHG und §17b KHG (Ausbildungszuschlag §17a KHG und z.B. DRG-Systemzuschlag §17b KHG)?
    Darf der Ausbildungszuschlag nur einmal pro Quartal oder einmal pro Fall berechnet werden? Und wenn der Zeitraum über zwei Quartale geht, darf der Ausbildungszuschlag zweimal berechnet werden? Unserer Meinung nach darf der Ausbildungszuschlag nur einmal berechnet werden, da es sich um einen fallbezogenen Zuschlag handelt.
    Wie verhält es sich beispielsweise mit dem DRG-Systemzuschlag. Darf dieser pro Quartal einmal berechnet werden und wenn sich der Zeitraum über zwei Quartale erstreckt, dann darf der DRG-Systemzuschlag zweimal berechnet werden? Intern haben wir unterschiedliche Auffassungen. Eine Gruppe ist der Meinung, dass der DRG-Systemzuschlag auch nur einmal für den Zeitraum berechnet werden darf, da es sich um einen fallbezogenen Zuschlag handelt. Die andere Gruppe ist der Meinung, dass der DRG-Systemzuschlag zweimal abgerechnet werden darf, wenn sich der Zeitraum über zwei Quartale erstreckt und stützen sich auf die Durchführungsbestimmungen Pkt. 1.2.1.: "..."

    Wie seht ihr das???

  • Hallo,

    wenn es sich um einen Quartalsüberlieger handelt, dürfen die fallbezogenen Zuschläge 2x abgerechnet werden. Da für jedes Quartal ein Fall gezählt wird.

    Gruß

    S. Lindenau