Liebe Mitdenker,
zur Diskussion steht folgender Fall:
Nach einer Blutgerinnungsstörung bildete der Patient ein großflächiges Unterarm- bzw. Handhämatom rechts aus mit einem drohenden Kompartmentsyndrom, welches konservativ behandelt werden konnte. Im Rahmen der Ausheilung bildete sich im Bereich des Handrückens ein kinderfaustgroßes Hämatom, welches sich jetzt kapselmäßig organisiert hat. Es bestand somit eine OP-Indikation.
Es erfolgt ein bogenförmiger Längshautschnitt am radialen, proximalen Rand des Hämatoms. Stumpfe Präparation bis auf die Hämatomhöhle und Entfernung von massiven Hämatommassen mit gleichzeitigem Abstrich auf Erregerresistenztestung. Anschließend Weichteildebridement des Subkutangewebes, welches teilweise nekrotisch verändert ist aufgrund des Hämatomdrucks. Die Strecksehnen erscheinen morphologisch- physiologisch. Lavage der Hämatomhöhle. Drainage der Hämatomhöhle. Hautnaht. Handverband. Unterarmschiene.
Als Hauptdiagnose sehe ich D68.33, ND R02.
Der Operateur hat für den Eingriff 5-849.3 Andere Operationen an der Hand: radikale Exzision von Gewebe gewählt.
Ich hätte ja eher an einen Kode aus dem Kapitel 5-89 gedacht. Aber es gibt kein Exklusivum im Kapitel 5-84, das Operationen an Haut und Unterhaut ausschließt. Es gibt auch kein Exklusivum unter 5-89, das Operationen an der Hand hier ausschließt. Lässt der OPS also beide Kodierungen zu? Wenn ich einen Kode aus Kapitel 5-89 nehmen will, dann bleibt mir allerdings auch nur 5-895, da für den Debridement-Kode das Vorliegen einer Wunde die Bedingung ist, und die habe ich nicht. Sehe ich das richtig? Wie schätzen das die Profis ein?
Freundliche Grüße aus der Lausitz,
Elisabeth Kosche