Guten Tag,
ich arbeite wissenschaftlich mit statistischen Daten zum DRG System und versuche die Kodierung von 'Aufnahmegrund' im Falle von Fallzusammenlegungen zu verstehen.
Generell gefragt, wird als Aufnahmegrund bei einer Zusammenlegung der Aufnahmegrund der ursprünglichen Aufnahme kodiert? Und wenn ja, inwieweit kann dann der Aufnahmegrund 'Wiederaufnahme wg. Komplikationen' (kodiert als 07 laut Schlüssel 1 in Anlage 2 zur §301-Vereinbarung) jemals auftreten, da diese Fälle ja zusammengelegt werden und als Aufnahmegrund der ursprüngliche Grund kodiert werden müsste und nicht der Grund der Wiederaufnahme?
Ich wäre Ihnen für Ihre Hilfe sehr dankbar!
Rambazamba