Liebe Kolleginnen und Kollegen,
das BSG hat 2004 bereits ausgeurteilt, das ein stationärer Behandlungsfall unter den im Urteil benannten Umständen nicht ex post in eine ambulante Abrechnung abgeändert werden kann.
Wie verhät es sich bei einem operativen Fall, bei dem zunächst eine komplexe = nicht AOP - Leistung geplant war, diese intraoperativ jedoch als nicht mehr notwendig angesehen wird und letztlich nur Leistungen des AOP - Kataloges kodiert werden können.
Müsste hier der aus der ex - ante - Sicht stationär plausible Fall in eine ambulante OP abgeändert werden und ggf. der Patient noch am gleichen Tag nach der OP (klnische Stabilität und Wohlbefinden vorausgesetzt) entlassen werden?
Gibt es hierzu Entscheidungen ?
Viele Grüße
Stephan Wegmann