Dressler-Syndrom (I24.1) Komplikation i.S. der FPV und damit FZF innerhalb OGVD?

  • Wie wird das Problem gesehen:

    Pat. mit Dressler-Syndrom (I24.1) innerhalb der OGVD des Myokardinfarkt-Falles i.S. der FPV auch als FZF wegen Komplikation nur mit einem Fall ab zu rechnen?

    Der MDK will das so in einem Gutachten. Wer hat ähnliche Erfahrungen oder stichhaltige Argumente dagegen und welche?

  • Hallo,


    die FPV spricht ganz klar von "Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung" und eine solche liegt in diesem Fall nicht vor.

    Schöne Grüße

    Dr. Angela Klapos

  • Hallo,

    das BSG zieht die Grenze m.E. etwas weiter:

    Streitig geblieben ist trotz der Neufassung der FPV zum 1.1.2008, ob all jene Komplikationen, die bei bestimmten Krankheiten bzw Eingriffen typischerweise oder auch nur in Ausnahmefällen auftreten und nicht (bzw nicht beweisbar) auf ein irgendwie geartetes fehlerhaftes Verhalten der Krankenhausärzte oder des Pflegepersonals zurückzuführen sind, also unvermeidbar erscheinen und einem schicksalhaften Verlauf entsprechen, in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallen [...] Diese Streitfrage ist zugunsten der Krankenkassen und der Versicherten zu entscheiden [...]


    Stellt sich folglich ein konkreter stationärer Behandlungsbedarf als spezifische Folge einer Erkrankung bzw deren Behandlung dar, auf die sich der Behandlungsauftrag des Krankenhauses bereits während des vorangegangenen Krankenhausaufenthalts erstreckt hat, und erfolgt wegen dieser Komplikation noch innerhalb der oberen Grenzverweildauer die Wiederaufnahme des Versicherten, so bleibt das Krankenhaus aufgrund desselben Behandlungsauftrags auch für die weitere Krankenhausbehandlung verantwortlich und hat Anspruch auf eine einheitliche Vergütung. Wenn die nach Beginn der Behandlung eingetretenen Komplikationen bis zum Ablauf der oberen Grenzverweildauer auftreten und Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit begründen, kann es keinen Unterschied machen, ob der Patient sich ununterbrochen in der Klinik aufgehalten hat oder ob das Krankenhaus ihn zwischenzeitlich entlassen hatte. Denn mit dem Eintritt der Komplikation verwirklicht sich gerade das spezifische Gesundheitsrisiko des Behandlungsfalles, das zu bekämpfen das Krankenhaus gegen Zahlung der Fallpauschale beauftragt worden ist.

    Trifft dies schon auf Fälle unvorhersehbarer, atypischer Komplikationen zu, so muss es für absehbare, behandlungstypische Nebenwirkungen erst recht gelten.


    Ob man daher einen Zusammenhang i.S. einer kausalen Verknüpfung zwischen einzelnen Behandlungsmaßnahmen und dem Auftreten der Komplikation fordern kann oder ob es reicht, dass es sich schlicht um eine Komplikation der zuvor bereits behandelten Grunderkrankung handelt, könnte man aus Kassensicht durchaus in Frage stellen...

    MfG, RA Berbuir