Gabe von Ondexxya / Andexanet Alfa bei unmittelbar verlegten Patienten

  • Hallo zusammen,

    wir haben im letzten Jahr bei 2 unmittelbar verlegten Patienten (SAB und rupturiertes Bauchaortenaneurysma jeweils unter Xarelto) jeweils 9 Durchstechflaschen Ondexxya® von AstraZeneca (als Andexanet alfa mit laufender InEK-Nr. 2 in 2023 ein NUB). Der Preis ist mit einem Preis von € 16.650,- netto je hoher Dosierung sehr kostspielig.

    Unmittelbar verlegte Patienten sind aber ja seit dem BSG-Urteil vom 18. Mai 2021 (B 1 KR 11/20 R) keine vollstationären Patienten mehr, sondern können vorstationär abgerechnet werden. Hier kann ein NUB nicht mit abgerechnet werden.
    Eine ambulante Abrechnung als Notfall kommt auch nicht in Frage, da das Antidot ambulant überhaupt nicht zugelassen ist.

    Laut Herrn Dr. Markus Thalheimer von der Universitätsmedizin Heidelberg "müssen Notfallmedikamente extrem zeitnah appliziert werden und ein Transport in ein benachbartes Krankenhaus aus Erstattungsgründen ist medizinisch nicht zulässig. Gleichzeitig kann aber auch nicht erwartet werden, dass die Krankenhäuser das Notfallmedikament ohne Entgelt applizieren."

    Im BSG-Urteil ist unserem Anwalt aber folgendes in der Begründung aufgefallen. "Ergibt die Aufnahmeuntersuchung, dass eine Weiterberweisung an ein anderes Krankenhaus medizinisch erforderlich ist, schließt dies eine vergütungswirksame stationäre Aufnahme in das Krankenhaus grundsätzlich aus. Etwas anderes soll nur gelten, wenn die Behandlung nicht im EBM abgebildet ist".

    Was bedeutet das für mich? Diese Patienten, die keine 90 Minuten in unserem Hause verbracht haben als stationäre Fälle abrechnen?
    Oder vielleicht sogar mit dem Kostenträger die Erstattung Vorstationär + NUB-Sachkosten individuell ausmachen?

    Danke Euch vorab und viele Grüße

  • Guten Tag,

    ich bin bis jetzt immer davon ausgegangen, dass die Frage ambulant oder stationär nach rein medizinischen Gesichtspunkten und nicht nach monetären Aspekten zu sehen ist. Nur weil sie etwas ambulant nicht abrechnen können, bedeutet es deswegen noch lange nicht, dass es stationär erlaubt ist. Fragen Sie mal die Leute, die Event-Recorder implantieren. Aber ich bin kein Jurist. Eine Verhandlungslösung im Einzelfall ist sicher sinnvoll.

    Zur Zulassung: nach meiner Kenntnis ist es zugelassen: https://www.g-ba.de/downloads/39-2…_D-487_BAnz.pdf mit der Einschränkung: Nur zur Anwendung im Krankenhaus. (da steht nix von stationär oder ambulant)
    Allerdings ist kein Zusatznutzen gegenüber einer optimierten Standardtherapie lt. GBA belegt.

    Wie hoch der Erstattungsbetrag nach § 130b Abs. 1 SGB V ist wäre dann die Frage. Ein solcher wurde lt. GKV-Website wohl 2021 vereinbart.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

    Einmal editiert, zuletzt von E_Horndasch (25. Mai 2023 um 21:35)