KHVVG / Zuordnung von Fällen zu Leistungsgruppen

  • Liebe Foristen,


    auch wenn gerade andere Themen (HybridDRG‘s, neuer AOP-Katalog) die KH-Controller beschäftigen und die konkrete Umsetzung des „großen Wurfs“ KHVVG evtl noch die eine oder andere Modifikation erfahren könnte, so stellt sich mir doch schon jetzt eine Frage:

    Weiß jemand von Ihnen, nach welchem Modus ab 2025 stationäre Behandlungsfälle einer konkreten LG zugeordnet werden sollen? Um das Vorhaltebudget zu ermitteln ist das ja erforderlich. In der Praxis sehe ich da einige Überschneidungen, zumal große Teile des vielleicht noch eindeutig zuzuordnenden, elektiven Spektrums ambulantisiert werden bzw. sind. Somit steigt im stationären Bereich der Anteil der Notfälle (incl Intensivfälle) sowie der Pat. mit zunächst unklarem Krankheitsbild und Polymorbidiät. Doppelzählungen werden wohl kaum erlaubt sein (z.B. LG interventionelle Kardiologie und LG Intensivmedizin bei STEMI mit kardiogenem Schock).

    Herzlichen Dank und beste Grüße

  • Admin 29. April 2024 um 10:53

    Hat den Titel des Themas von „KHVVG / Zuordnung von Fällen zu Leidtungsgruppen“ zu „KHVVG / Zuordnung von Fällen zu Leistungsgruppen“ geändert.
  • Moin,

    um das Thema noch zu vertiefen, die Zuordnung zu Leistungsgruppen fällt ja auch dadurch schwer weil keine spezifischen Leistungsinhalte angegeben sind! Also z.B. laut Gesetz "komplexe Pneumologie" was bedeutet das? wenn ich die nicht habe was darf ich dann nicht mehr behandeln? Pneumonie/COPD passen auch in allgemeine Innere?! oder muss ich die Patienten dann verlegen?

    zudem finde ich im Gesetz keine eigene Leistungsgruppe Onkologie - geht die in allen anderen auf? (Pneu/Gastro/Chrg./Orth.?)

    ???

    MFG Rokka

  • Guten Abend,

    im Gegensatz zu den eher peinlichen, medial verbreiteten Vorschusslorbeeren des Bundesklinikatlas wissen wir immerhin jetzt schon im Vorfeld, dass die erste Version des InEK LG-Groupers „nicht ausgereift“ sein und „verrissen“ werden wird (Heimig 9/24 bzw 3/24). Diese Ehrlichkeit erfrischt, auch wenn sie ob des straffen Zeitplans des KHVVG nicht wirklich beruhigt.

  • Moin,

    gibt es Erfahrungen aus NRW zur geforderten FA-Anzahl bei mehreren LG?:


    in NRW liest man ja folgendes:

    Es ist zu berücksichtigen, dass sich Anforderungen an die Qualifikation und

    Verfügbarkeit von Fachärzten auch bereits aus der Forderung nach der Vorhaltung

    verwandter Leistungsgruppen ergeben können.

    Die Erfüllung der genannten Anforderungen ist im regionalen Planungsverfahren

    für jede Leistungsgruppe gesondert zu prüfen. Anforderungen, die sich auf gleiche

    Qualifikationen beziehen, wirken also bei Erteilung eines Versorgungsauftrages

    für zwei oder mehrere Leistungsgruppen nicht additiv.


    Also ich würde das so lesen: die Anforderungen addieren sich nicht - heißt, ein FA kann auch in mehreren LG auftauchen.

    Wenn stehen würde die Anforderungen(geforderten FÄ) addieren sich, dann müsste für jede LG jeweils einzeln gezählt werden.


    Oder was lest ihr daraus?


    MfG

    rokka

  • Hallo rokka,

    aus den Folien des Klinikverbundes Hessen:

    Zitat

    ● Am Krankenhausstandort beschäftigte Fachärzte können für die Erfüllung der Qualitätskriterien für bis zu drei Leistungsgruppen, die an diesem Krankenhausstandort erbracht werden, angerechnet werden.

    ● Das gilt nicht für die Leistungsgruppen Nummer 1 (Allgemeine Innere Medizin) und 14 (Allgemeine Chirurgie).

  • Hallo alle!

    Im KHVVG lese ich (Seite 118 PDF):

    Mit Satz 6 wird für die Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie normiert, dass die Vorgaben in den Qualitätskriterien zu Qualifikation und Verfügbarkeit von fachärztlichem Personal standortbezogen je Leistungsgruppe ohne Anrechnungsmöglichkeit einzuhalten sind. Das heißt, eine Fachärztin oder ein Facharzt, die oder der in einer dieser Leistungsgruppen vorzuhalten ist, kann nicht in weiteren Leistungsgruppen angerechnet werden. Weiterhin führt eine Anrechnung in einer Leistungsgruppe nach Satz 5 dazu, dass keine Anrechnung in einer Leistungsgruppe nach Satz 6 erfolgen kann. Daraus folgt, dass bei der Zuweisung der Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie jeweils mindestens drei Fachärztinnen bzw. Fachärzte am Standort tätig sein müssen, die bei den Leistungsgruppen nach Satz 5 nicht angerechnet werden können.

    Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Nichtanrechnung einer Fachärztin oder eines Facharztes in einer Leistungsgruppe nicht zu einem Behandlungsverbot der Fachärztin oder des Facharztes in dieser oder einer anderen Leistungsgruppe führt.

    Da für praktisch alle speziellen LG die inhouse-Verfügbarkeit der LG "Allgemeine Innere Medizin" oder der LG "Allgemeine Chirurgie" (oder beider) conditio sine qua non ist, bedeutet dies für mich, man braucht zur Erbringung einer speziellen LG (z.B. interventionelle Kardiologie) mindestens die dort angegebenen FA-VZÄ mit der Teilgebietsbezeichnung "Kardiologie" (also fünf) PLUS mindestens 3 VZÄ, welche der "Allgemeinen Inneren" zugerechnet werden und daher auch nur FA/FÄ "Innere Medizin" ohne Teilgebiet sein können.

    Bei der "Bariatrischen Chirurgie" analog 3 VZÄ mit FA/FÄ Viszeralchirurgie" PLUS 3 VZÄ mind. FA/FÄ "Allgemeine Chirurgie" (welche der erforderlichen LG "Allgemeine Chirurgie" zugeordnet sind).

    Die Klarstellung soll wohl bedeuten, dass eine Person, welche formal z.B. der LG "Allgemeine Chirurgie" zugeordnet wird, um die Qualitätsanforderungen zu erfüllen, natürlich auch bariatrische Chirurgie betreiben kann (wenn er/sie es kann). So könnte man - ausreichend Personal vorausgesetzt - z.B. bei einem Facharzttitel "Allgemeine Innere Medizin" sowie einer zusätzlich erworbenen Teilgebietsbezeichnung "Kardiologie" (alte WBO) entscheiden, wo man diesen Mitarbeitenden zählt: bei der LG "Allgemeine Innere" oder "Interventionelle Kardiologie", nur eben nicht bei beiden.

    Interpretieren Sie das auch so?

    Beste Grüße

  • Moin,

    jetzt wird es spannend , denn der Bundesrat befasst sich am Freitag mit dem KHVVG. Was ich bisher nicht verstanden bzw. evtl. überlesen habe, ist folgendes (für den Fall, dass das KHVVG nicht scheitert):

    - die Umsetzung der LG-Systematik obliegt ja den Bundesländern

    - alle gehen dafür von einer Latenz von 2 Jahren aus,

    - d.h. einzelne LG werden durch Verordnung der Sozialministerien einzelnen KH nicht mehr genehmigt/weggenommen

    - außer dass das in NRW schon jetzt per 01/2025 passiert.

    ABER was ist mit den Vorhaltebudgets? Werden die schon 2025 wirksam oder erst 2027?

    Viele Grüße

    Christoph B.

    Dr. med. Christoph Bobrowski, M.Sc.

  • Hallo,

    ab 2027 werden die Vorhaltebudgets ausbezahlt, aber dazu gibt es noch eine Konvergenzphase. Die folgenden Zitate stammen aus dem Gesetzentwurf. Die Beschlussempfehlung des Ausschuss für Gesundheit habe ich gerade nicht da. Und vorher (2025 und 2026) gibt es noch eine budgetneutrale Phase.

    Jedes Krankenhaus erhält ab dem 1. Januar 2027 für jede Leistungsgruppe, die ihm gemäß § 6a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugewiesen wurde, ein Vorhaltebudget, wenn das jeweilige Krankenhaus für die betreffenden Krankenhausstandorte die jeweilige standortbezogene Mindestvorhaltezahl nach § 135f Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt oder für das jeweilige Krankenhaus und die jeweilige Leistungsgruppe eine Feststellung nach Absatz 2 Satz 1 getroffen wurde.

    ......

    Die Vertragsparteien nach § 11 ermitteln für das jeweilige Krankenhaus und für jedes der Kalenderjahre 2027 und 2028 einen Konvergenzbetrag nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4. Der Konvergenzbetrag beträgt unter Beachtung des jeweiligen Vorzeichens für das Kalenderjahr 2027 66 Prozent und für das Kalenderjahr 2028 33 Prozent der Differenz zwischen dem in Satz 3 genannten Ausgangswert und dem in Satz 4 genannten Zielwert. Der Ausgangswert für ein Kalenderjahr ergibt sich als Produkt der Summe der für das
    Kalenderjahr 2026 für das jeweilige Krankenhaus vereinbarten und genehmigten Vorhaltebewertungsrelationen und des für das jeweilige Kalenderjahr vereinbarten oder festgesetzten Landesbasisfallwerts. Der Zielwert für das jeweilige Kalenderjahr ist das für das jeweilige Kalenderjahr nach Absatz 1 Satz 3 ermittelte Gesamtvorhaltebudget des jeweiligen Krankenhauses abzüglich der Summe aller in dem Bescheid gemäß § 37 Absatz 5 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die Standorte des jeweiligen Krankenhauses
    und das jeweilige Kalenderjahr festgestellten Förderbeträge nach § 39 Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Der nach Satz 1 ermittelte Konvergenzbetrag wird jeweils über einen prozentualen Zuoder Abschlag auf die Entgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b abgerechnet. Spätestens mit endgültiger Berechnung des Ausgleichs nach § 4 Absatz 3 wird auch der Ausgleich für das Vorhaltebudget endgültig vereinbart. § 4 Absatz 3 Satz 7 gilt entsprechend.


    Alles klar?

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Guten Morgen,

    ich habe aufgrund aktueller Diskussionen bei uns 2 Fragen:

    1. es gibt Probleme mit der Interpretation zu den unter Mindestanforderungen in der Tabellenspalte "Qualifikation" benannten Facharztbezeichnungen und der Frage, ob diese wie benannt vorgehalten werden müssen oder nicht.

    Beispiel: LG 28 Wirbelsäulenchirurgie: unter "Qualifikation wird benannt: FA Orthopädie und Unfallchirurgie, dann (neue Zeile, kein "und" oder "oder" sondern nur Zeilensprung) FA Neurochirurgie.
    Unter "Verfügbarkeit": Drei FA, mindesten Rufdienst jederzeit.

    Ist dies nun so zu interpretieren, dass (aufgrund des Fehlens von "und" oder "oder" unter Qualifikation) auch beide Facharztbezeichnungen unter den "Drei FA" bei Verfügbarkeit vertreten sein müssen? Oder kann man auch unter Verfügbarkeit 3 FA Orthopädie u. Unfallchirurgie bzw. 3FA Neurochirurgie ausweisen?
    (In anderen LG steht ja häufig unter "Verfügbarkeit" ... "... davon mindestens 1 FA mit ZW .... etc.)

    2. Vollzeitäquivalent bei Belegärzten:
    Beispiel HNO-Belegabteilung, diverse Belegärzte: wie wäre hier das unter 135e geforderte "Vollzeitäquivalent" zu interpretieren, wenn diese Belegärzte zwar einen "Rufdienst jederzeit" sicherstellen, aber natürlich nicht mit 40 Wochenstunden in Präsenz am Standort tätig sind?

    Sicher werden wir noch die verbindliche Rechtsverordnung abwarten müssen. Und demnächst gibt´s ja zusätzlich zur StrOPS-RL auch die LOPS-RL, dann wahrscheinlich auch mit "Strukturmerkmalsbewertungen" für o. g. Fragen. Aber aus strategischen Gründen benötigen sicher nicht nur wir eine zeitnahe Antwort.

    VG
    geoff