Zusammenarbeit zwischen Options- und Nicht-Optionshaus

  • Guten Morgen Zusammen !
    Als "Frischling" (DRG-Haus seit dem 01.07.03)im Forum wende ich mich mit der folgenden Problemstellung an alle da draußen :

    In einem Optionshaus besteht eine vor längerer Zeit auf Dauer angelegte Zusammenarbeit mit einem Nicht-Optionshaus, die auch weiterhin Bestand hat. Die Abrechnung nach BPflV war wie folgt: Patient wird von Haus A in Haus B zur Bypass-OP verlegt. Vor dem Wundheilungszeitpunkt (10. postoperativer Tag) wird der Patient in Haus A zurückverlegt. Nach Vereinbarung berechnet Haus A bis zum 10. post-operativen Tag Haus B eine einmalige Pauschale und stellt ab dem 10. postoperativen Tag die B-Pauschale bzw. Pflegesätze der jeweiligen Krankenkasse in Rechnung.

    1) Wie wird der Fall unter DRG Bedingungen abgerechnet? Ist der Fall nach "KFPV § 2 Abs. 3 Rückverlegung" abzurechnen, d.h. es ist eine DRG aus den Daten beider Aufenthalte zu bilden, auch wenn das andere KH weiterhin nach BPflV (mit Berechnung einer FP) abrechnet?

    Lösungsvorschlag (Tja, das ist das Problem!!???):

    Für diesen Fall liegen derzeit unterschiedliche Auslegungen der Rechtslage vor:

    a) Rückverlegungsdefinition greift auch bei Verlegungen zwischen Häusern mit Abrechnung nach KHEntgG und BPflV: Berechung von einer DRG.
    (§ 3 Abs. 1 KFPV (Verlegung vom Geltungsbereich KHEntgG in den Geltungsbereich BPflV) lautet "... gelten für die Abrechnung der Fallpauschalen durch das verlegende Krankenhaus die §§ 1 und 2 Abs. 1, 3 und 4 KFPV." Demnach greift für Haus A die Regelung für Rückverlegung nach § 2 Abs. 3, s.o., und es ist eine DRG auf Grundlage der Daten aus beiden Aufenthalten abzurechnen!?)

    b) Rückverlegungsdefinition greift nicht bei den Verlegungen zwischen Häusern mit Abrechnung nach KHEntgG und BPflV: Berechung von zwei DRG.
    (Nicht in § 3 KFPV geregelt ist der Fall der Rückverlegung in das DRG- Krankenhaus. Einschlägig für die Verlegung von einem BPflV-Krankenhaus in ein DRG Krankenhaus ist § 3 Abs. 2 KFPV. In § 3 Absatz 2 S. 1 KFPV wird nur auf die §§ 1 und 2 Absatz 2 KFPV Bezug genommen. Eine Bezugnahme auf § 2 Absatz 3 ist jedoch unterblieben. Daher kann nur die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Regelung auf die Fallkonstellation, dass aus einem BPflV- Krankenhaus wieder zurück verlegt wird, keine Anwendung finden kann. Das DRG- Krankenhaus kann also für beide Aufenthalte jeweils eine DRG abrechnen).

    Gibt es hier Erfahrungswerte ihrerseits????
    gruß
    harald baulig
    Leiter Pat.-Management
    Stiftungsklinikum Mittelrhein Koblenz

  • Hallo Herr Baulig,

    in unserem Haus (Optionshaus seit 01.01.03), wird wie folgt vorgegangen: Wenn wir Patienten zur Untersuchung in ein externes Krankenhaus verlegen mit BPflV muss man 2Dinge beachten:
    1. Kommt der Patient am gleichen Tag zurück
    oder 2. Bleibt der Patient über Nacht.

    Bei 1. wird der Fall mit Abwesenheit(Verbringung) dokumentiert, dh. wir dokumentieren die Prozeduren des externen Krankenhauses und rechnen diese mit ab. Das externe Krankenhaus stellt hier eine Rechnung an uns.
    (Hier macht es Sinn, vorher die Bezahlung zu regeln)

    Bei 2. wir führen beide Aufenthalte zusammen und gruppieren diese Daten (ohne die Daten des externen KH´s) und stellen eine DRG in Rechnung.
    Das BPflV KH stellt seine eigene Leistung bei der KK in Rechnung.

    Übrigens gibt es dieses Jahr noch keine Regelung, über eine zeitliche Begrenzung bei Rückverlegungen. Wir haben Fälle die Liegen 4-5 Monate in einem anderem Krankenhaus und kommen danach zu uns zurück.
    Hier bleibt uns nichts anderes übrig als die Rechnung des 1. Aufenthaltes zu stornieren und eine Neueingruppierung auf Basis beider Aufenthalte vorzunehmen.

    mit freundlichen Grüßen und in der Hoffnung ihnen etwas geholfen zu haben.
    jeme