Abrechnung Wiederkehrer

  • Hallo Forum!

    Ich habe da mal eine Frage betreffend Abrechnung von Wiederkehrer.

    Pat. liegt fünf Tage im Krkh. mit einer Bronchitis
    HD J20.
    ND C90.00 Plasmozytom
    I10 Hypertonie
    N19 Niereninsuffizienz

    Pat. ist dann 4 Tage entlassen und kommt dann mit einem akuten Nierenversagen wieder in die Klinik.

    Meine Frage ist jetzt ob dies zwei Fälle sind oder muss ich einen Fall daraus machen.
    Ich habe es es als zwei Fälle gesehen aber die Kasse sieht es als einen Fall und beruft sich auf §8 Abs.5 des KHEntgG.

    Vielen Dank für Ihre Hilfe und noch einen schönen Tag für alle.

    MfG
    B.Thieme

  • Hallo Herr Thieme,

    zur Beantwortung Ihrer Frage:

    1.

    KHEntgG § 8 Abs. 5
    Wird ein Patient, für den zuvor eine Fallpauschale berechnet wurde, im Zeitraum von der Entlassung bis zur Grenzverweildauer der abgerechneten Fallpauschale wegen einer Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung wieder in dasselbe Krankenhaus aufgenommen, darf eine Fallpauschale nicht erneut berechnet werden; nach Überschreitung der oberen Grenzverweildauer dürfen die entsprechenden belegungstagesbezogenen Entgelte berechnet werden. Wurden bei der Abrechnung der Fallpauschale Abschläge wegen Unterschreitung der unteren Grenzverweildauer vorgenommen, darf für jeden Belegungstag ab Wiederaufnahme ein Betrag in Höhe des Abschlagsbetrags nachberechnet werden, höchstens jedoch bis zur Summe der beim ersten Aufenthalt vorgenommenen Abschläge.

    2.

    Demgemäß handelt es sich hier um ein medizinisches Problem, a) ist eine Komplikation aufgetreten oder handelt es sich wie bei chronischen Erkrankungen häufig um eine 'normale' Zustandsveränderung und b) steht sie im Zusammenhang mit dem, was beim Voraufenthalt als Leistung erbracht worden ist.

    3.

    Nach Recht und Gesetz und ständiger höchstrichterlicher Rechtssprechung hat in einem solchen Falle die Kasse die gestellten Rechnungen innerhalb der vom Landesvertrag zum § 112 SGB V festgelegten Fristen zu bezahlen und gleichzeitig innerhalb der gleichen Frist den MDK mit einer Überprüfung des Falles zu beauftragen.
    Mit dem MDK-Arzt müssen dann Sie oder die behandelnden Ärzte Ihres Hauses sich ggf. streiten.

    4.

    Hält sich die Kasse nicht an das Procedere, kann Ihr Haus die Rechnung beim Sozialgericht einklagen und hat (außer in NRW, da liegt der Landesvertrag zum § 112 etwas anders) beste Chancen den Prozeß zu gewinnen.

    --
    Michael Hönninger
    FA Anästhesiologie / Notfallmedizin
    MedizinController
    Städt. Krankenhaus
    Frankenthal (Palz)

    Michael Hönninger
    FA Anästhesiologie / Notfallmedizin
    [glow=#FF0000,3]MedizinController[/glow]
    Stadtklinik Frankenthal