vollstationär oder vorstationär?

  • Hallo Forum,

    die vorstat. Abrechnung ist in diesem Fall eindeutig falsch. Nach § 4 VNB-Empfehlung zu § 115a Abs. 3 SGB V darf eine vorstat. Behandlung nur abgerechnet werden, wenn keine anderen Abrechnungsmöglichkeiten bestehen.

    Das bedeutet: Der Pat. ist notfallmäßig aufgenommen und am nächsten Tag entlassen worden, somit ist eine DRG abrechnungsfähig. Falls durch eine MDK Begutachtung keine med. Notwenigkeit festgestellt werden konnte, ist eine Abrechnung über die Notfallambulanz möglich.

    Warum die Kasse mit einer 24 Stunden-Regelung argumentierte ist mir allerdings schleierhaft :d_gutefrage:

    In diesem Sinne :)