ambulante Op und anschließender stat. Aufenthalt, Festlegung der Haupt

  • Hallo,
    wir haben folgendes Kodierproblem:
    ein Patient wurde ambulant adenotomiert. Nach dieser Op kam es zu einer Blutung aus dem Nasenrachen, weshalb der Patient stat. aufgenommen wurde. Wir haben wie folgt kodiert:

    T81.0 Blutung als Hauptdiagnose (da sie u.E. ursächlich für die stat. Aufnahme war)
    J35.2 Hypertrophie der Rachenmandeln als Nebendiagnose
    H65.3 Chron. muköse Otitis als weitere Nebendiagnose

    Die Kasse ist der Meinung, daß nicht korrekt verschlüsselt wurde. Bei dieser Fallkonstellation wäre der Fall mit der DRG zu vergüten, welche mit dem ursächlichen Grund der Behandlung des Patienten zusammenhängt, nämlich die Durchführung der AT. Die Blutung wäre dann demzufolge die ND, die ambulante Op ist nicht gesondert abzurechnen.
    Also: J35.2 Hauptdiagnose
    T81.0 Nebendiagnose

    Hat die Kasse recht oder gilt hier die Definition der HD im DRG-Sinne ?
    Vielen Dank für Eure Hinweise und freundliche Grüße von kd.

  • Hallo Kd,

    ein hochinteressantes Problem - aus meiner Sicht kommt es darauf an, wo und in welchem System (KV - oder Stationsersetzende Leistungen oder prästationär) operiert wurde.
    Variante 1: hat der KV - Arzt operiert, Pat. wird dann eingewiesen, ist die HD die Blutung T81.0, denn diese hat den statinoären Aufenthalt bedingt, da die Adenotomie bereits erfolgt und abgeschlossen war (Denn die ambul. Op. hat immer den Vorrang vor stationärer Behandlung). Dafür spricht sicherlich, dass die ambulante Leistung als erbracht im KV - Bereich oder im Katalog abgerechnet wurde.
    Variante 2: hat das KH amb. (angefangen) zu operieren, danach ist erst die Komplikation eingetreten - wird der amb. Teil mit dem stationären Teil zu einem Fall und zu einer Abrechnung zusammengeführt. Dann ist die J35.2 die HD.
    Die Intention der Kasse ist natürliche offensichtlich!

    Viel Spaß bei Streiten
    Franz :lach: