Verweigerung des wissenschaftlichen Fortschritts?

  • Hallo liebes Forum,

    ich feiere sozusagen gerade meinen Einstand deshalb verzeiht mir evt. Fehler :a_augenruppel:
    Ich verfolge das Forum immer mit Spannung.
    Meine Frage nun an das InEk ist wie denn die Hochleitungsmedizin im DRG System abgebildet ist. Wie kann ein Krankenhaus effizirnt arbeiten, wenn Krankenkassen bestimmte Prozeduren nicht akzeptieren weil sie fortschrittlich sind, Bsp. ABO Inkompatible NTX oder vor gar nicht allzu langer Zeit die en bloc Transplantation? Sollen derartige Wissenschaftliche Fortschritte nur noch in individuellen Verinbarungen mit den Kassen möglich sein?
    Ich freue mich auf eine anregende Diskussion. :d_gutefrage:

  • Sehr geehrte Frau golenko,

    entsprechend der gegenwärtigen Ausgestaltung der Abrechnungssystematik (s. FPV 2005 mit Anlagen) kommt für die Abrechnung der von Ihnen genannten fortschrittlichen Verfahren die Schaffung (sofern noch nicht vorhanden) einer eigenen Verschlüsselungsmöglichkeit im ICD- und/oder OPS-katalog und die Definition eines allgemeinen oder individuellen DRG-Entgeltes oder ZE in Betracht.

    Problematisch ist die Beschaffung der notwendigen Kostendaten zur Kalkulation und die zeitnahe Umsetzung.

    Es kommt zu einer nicht unerheblichen Vermischung der verschiedenen Kalkulationsrunden und Entgeltkataloge. Dies scheint aber die Beteiligten nicht wirklich zu stören, offenbar ergeben sich dadurch mehr Spielräume für individuelle Verhandlungen.

    Die Frage stellt sich mir allerdings, ob die z. T. recht pauschal gehaltenen Verhandlungen auf örtlicher Ebene den Aufwand der bundesweiten Datenerhebung rechtfertigen. Z. B. wird übers Jahr jede Nebendiagnose sorgfältig ermittelt, verschlüsselt und mit dem MDK ausgehandelt um dann am Ende des Jahres dem Upcoding-Erlösausgleich zum Opfer zu fallen.

    Mit freundlichen Grüßen

    [center] Bernhard Scholz [/center]

  • Sehr geehrte Frau Golenko,

    Die von Herrn Scholz aufgeführten Möglichkeiten zur gesonderten Abrechnung möchte ich im Folgenden noch etwas konkretisieren:

    Gem. § 6 Abs. 2 KHEntgG können für das Jahr 2005 auf lokaler Ebene Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden die mit Fallpauschalen und Zusatzentgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden vereinbart werden !

    Da es sich jedoch um Vereinbarungen für das einzelne Krankenhaus handelt, liegt es an den Krankenhäusern entsprechende Leistungen zu erfassen und in die Verhandlungen einzubringen. Sicherlich ist es auch notwendig die entsprechenden zusätzlichen Kosten der Leistung zu kalkulieren. Herr Scholz sprach bereits an, daß die zeitnahe Umsetzung unter Umständen problematisch sein könnte. Entsprechende Fristen des im § 6 Abs. 2 KHEntgG vorgesehenen Verhandlungsverfahrens sind bereits abgelaufen oder werden in Kürze ablaufen.

    MfG,

    M. Ziebart

  • Vielen Dank Herr Ziebart für die Ergänzung,

    Einzelheiten darüber finden sich beim InEK -> § 6 Abs. 2 KHEntgG

    Interessant ist dort der letzte Abschnitt:


    Die neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die von den Vertragsparteien auf Bundesebene als nicht sachgerecht vergütet beschieden wurden, sollen auf der Internetseite des InEK im Bereich „Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“ veröffentlicht werden.

    Ich hoffe, dass dort dann nicht nur die Namen der Methoden stehen, sondern auch die ermittelten Kosten analog der übrigen Kalkulation, die erbrachten Mengen und die vereinbarten Erlöse.

    Schön wäre es m. E. auch, wenn alle Sonder-Zusatzentgelte oder Sonderfall-DRGs mit einer Bewertungsrelation versehen werden. Damit würde der Systembruch erträglicher und man könnte CMI und CM aller Fälle berechnen, egal ob bundeseinheitlich oder lokal vereinbart.

    Mit freundlichen Grüßen

    [center] Bernhard Scholz [/center]