Widerspruch bei Abrechnung teilstationärer Leistungen ?

  • Liebe KollegInnen,

    mir ist noch nicht ganz deutlich geworden, wie ab 2005 vor- und nachstationäre Leistungen abgerechnet werden.

    In § 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 KHEntgG heißt es, dass vor- und nachstationäre Leistungen gesondert berechnet werden können, wenn die Summe aus den stationären Belegungstagen und den teilstationären Behandlungstagen die Grenzverweildauer (welche ?) übersteigt.

    In der FPV 2005 finde ich unter § 6 Abs. 2 die Regelung, nach der erst ab dem dritten Kalendertag ab Überschreiten der abgerundeten mittleren Verweildauer, bemessen ab dem Aufnahmedatum des stationären Aufenthalts der zuvor abgerechneten Fallpauschale, ein tagesbezogenes teilstationäres Entgelt berechnet werden kann. Die bis dahin erbrachten teilstationären Leistungen gelten mit der Abrechnung der vollstationären Fallpauschale als abgegolten., wenn nicht Abschläge wegen Nichterreichung der mittleren oder unteren Grenzverweildauer hinzunehmen waren.

    Wenn in einer Fallkonstellation also keine Abschläge berechnet werden können, ab wann besteht die Möglichkeit der zusätzlichen tagesbezogenen Abrechnung ? Nach § 8 KHEntgG müsste es sofort möglich sein, nach § 6 FPV erst ab dem dritten Tag, bezogen auf die mittlere VWD.

    Wo liegt mein Denkfehler ?

    Danke und Gruß
    Popp

  • Schönen guten Tag Herr Popp!

    Zunächst machen Sie einen schweren Denkfehler. Vor- und Nachstationäre Behandlungen sind keine teilstationären Leistungen. Teilstationäre Leistungen sind beispielsweise Behandlungen in einer geriatrische, psychiatrischen, onkologischen ... Tagesklinik und werden nach § 6 KPV vergütet.

    Vor und Nachstationäre Behandlungen sind dagegen eigentständige Leistungen, die Ihre Grundlage in § 115 a SGB V haben. Deren Berechnung im Zusammenhang mit der DRG-Abrechnung werden in §8 KHEntgG geregelt.

    Sie können also die beiden Paragrafen nicht miteinander vergleichen, da sie schlicht unterschiedliche Dinge regeln.

    Schönen Tag noch,