Entlassung gegen ärztlichen Rat und kurzfristige Wiederaufnahme

  • In der Vergangenheit hatten wir folgende Fallkonstellation:

    Patientin kam notfallmäßig aufgrund eines krampfhaften Brechdurchfalls mit V.a. Gastroenteritis in unser Krankenhaus. Am Morgen des folgenden Tages verließ die Patientin gegen ärztlichen Rat unser Krankenhaus. Wir berechneten die DRG: G67C

    Wiederum einen Tag wurde die Versicherte bei Einweisung durch den Hausarzt mit einer infektiösen Gastroenteritis und bei peranalen Blutungen aufgenommen. Nach 3-tägiger Behandlung konnte die Versicherte entlassen werden. Wir berechneten die DRG: G48B

    In einer routinemäßigen Prüfung von Behandungsfällen stellt sich für uns die Frage, ob in dieser Konstellation 2 DRG-Fälle abrechenbar sind oder ob im Sinne einer Wiederaufnahme beide Fälle zusammengelegt werden müssen ?

    Gerne erwarten wir Tipps und Hinweise.

    Marienkrankenhaus Schwerte
    H.-J. Camen (Verwaltungsleiter)

  • Schönen guten Tag Herr Camen!

    Sofern davon ausgegangen werden kann, dass die Verschlüsselung der beiden Einzelfälle in sich korrekt ist, d.h. auch die Eingruppierung in unterschiedliche DRGs so korrekt ist, dann sind keine der Voaussetzungen des § 2 KFPV 2004 erfüllt, somit ist auch keine Zusammenfassung vorzunehmen. Denn eine \"Komplikation im Zusammenhang mit der erbrachten Leistung\" liegt hier nicht vor, insbesondere wenn die Behandlung gegen ärztlichen Rat abgebrochen wurde.

    Schönen Tag noch