Orthesenabnahme nach reponierter HüftTEP

  • Hallo liebes Forum,
    wie kodiere ich folgenden Fall:
    Patient mit Koxarthrose beidseits und ebenfalls beidseitigen HüftTEP`s zog sich eine Luxation der re. HTEP zu, welche reponiert und mit einer Antiluxationsorthese versorgt wurde.
    Jetziger Aufenthalt: zur Abnahme der Orthese und Beginn der Übungsbehandlung.
    In Anlehnung an D002c und 1913a würde ich so kodieren:
    HD M16.0
    ND Z47.8 und Z96.6
    keine OPS
    DRG I69Z

    oder besser so:
    HD Z47.8
    ND M16.0 und Z96.6
    DRG I73Z ????????

    Und soll statt der M16.0 die M16.1 genommen werden, da jetzt nur 1 Hüfte behandelt wurde?

    Ich hoffe sehr auf Weiterhilfe, vielen Dank schon jetzt.
    Grüße von Pora

  • Hallo Pora,

    ich würde ganz anders codieren.

    Ich nehme an, dass es sich nun um die geplante Weiterbehandlung eines Patienten mit beidseitiger Hüft-TEP handelt bei der die eine luxiert reponiert und mit Orthese versorgt wurde. Nun kommt die planmäßige Abschulung und Übungsbehandlung.

    Ein Patient mit beidseitiger H-TEP kann schwerlich eine (neue) Coxarthrose bekommen. Demzufolge entfällt die M16.0/1 völlig.

    Der Zustand der nicht luxierten Hüft-TEP kann sinnvollerweise mit Z96.6 codiert werden, da deren Eigenheiten bei der Mobilisierung zu beachten sind. Die andere wäre beim Erstaufenthalt gemäß DKR 13.06 mit S73.ff + T84.0 zu codieren gewesen (HD wäre die S73.ff). Die geplante Weiterbehandlung erfolgt zwangsläufig unter der gleichen Diagnosekombination, wie der Voraufenthalt. Korrekt wäre hier Z96.6 L + T84.0 R + S73.ff R (HD S73.ff R). Bei der WA kommt für die Abschulung noch die Z47.8 R hinzu.

    Kritisch könnte es nur werden, wenn die Luxation der rechten TEP während des Aufenthaltes passierte, in dem die rechte TEP wegen einer Coxarthrose implantiert wurde. Dann haben wir eine nichtgeplante Weiterbehandlung einer Coxarthrose, aber eine geplante Weiterbehandlung einer Komplikation. Denn dann war ja die Coxarthrose beim Voraufenthalt die HD. Da aber hierzu keine geplante Weiterbehandlung stattfand, kommt auch dann die M16.1 R (M16.0 geht nicht, denn da war die TEP ja schon auf der anderen Seite implantiert - oder wurde beidseits im Voraufenthalt eine TEP implantiert.... -, das würde aber wohl hier zu weit gehen) nicht als neue HD in Frage. Ich würde in diesem Fall aber die M16.1 nach einiger Überlegung dann doch als ND mitziehen, obwohl man hier sicherlich auch mit gleichem Recht anderer Meinung sein kann.

    Bei der ganzen Geschichte sollten aber unbedingt, die Zusammenlegungsregeln von mehreren Aufenthalten innerhalb der 30 Tage bzw. der OGVD berücksichtigt werden. Dann kann nämlich noch eine völlig andere Codierung resultieren.

    Ich hoffe nicht zu verwirrt zu haben.

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas Winter
    Berlin

  • Hallo Thomas Winter,
    vielen Dank für die Antwort.

    Da die Luxation nicht während eines KH-Aufenthaltes passierte, schließe ich mich Ihrem erstgenannten Vorschlag an.

    Allerdings fehlte beim Voraufenthalt die S73._ in unserer Kodierung, so dass ich sie jetzt schwerlich noch mit angeben kann. Also dann so: HD T84.0, NDen: Z47.8, Z96.6 und M16.1. Letztere würde ich mitziehen, da wir die beiden vorhergehenden Aufenthalte (1. = Implantation der TEP und 2. = Luxation mit Reponierung) als einen Gesamtfall abrechnen mussten.

    Oder?

    Viele Grüße
    Pora

  • Hallo Pora,

    oder?

    Wenn die S73.ff bei der ersten WA, die dann zu einem Aufenthalt führte, fehlte, frage ich mich, warum? Schließlich war doch die Luxation der Aufnahmegrund für die WA, wobei die Ursache in der T84.0 lag? Denn die Rückübersetzung der T84.0 ergibt lediglich eine mechanische Komplikation aber nicht welche. Bei einer Infektion (T84.5) wäre die Information eindeutig, da hätte ein Code gereicht.

    Die DKR 13.06 scheint die S73.ff zur wesentlichen Information zu machen, die weitere Regel zu den Folgezuständen will auch einen Code, dass es eine Folge ist und einen, für die Folge selbst.

    Die Entscheidung, die erste Codeserie an die zweite anzupassen und den MDK auf den Plan zu rufen oder die Zweite in ihrer Rückübersetzung zu reduzieren, damit sie der ersten entspricht oder beide unabhängig voneinander zu betrachten, wobei die zweite Serie korrekter erscheint, kann Ihnen Niemand abnehmen.

    Ich vermute einmal, die gültigen Regeln werden häufiger zu Ungereimtheiten zwischen den Aufenthalten führen. Nehmen Sie Aufnahmen zu Materialentfernungen: wenn der Patient die primäre Diagnose nicht mehr kennt und der erste Eingriff woanders stattfand. Damit werden wir leben lernen müssen.

    Man sollte sich klinikintern für derartige Fälle Regularien schaffen.

    Vielleicht hilft Ihnen das etwas weiter.

    Mit freundlichen Grüssen

    Thomas Winter
    Berlin

  • Hallo Thomas Winter,

    Wenn die S73.ff bei der ersten WA, die dann zu einem Aufenthalt führte, fehlte, frage ich mich, warum? [/code]

    ...gute Frage...

    Aber im Ernst, ich werde den Fall noch einmal mit unseren Orthopäden diskutieren.

    Sie haben mir sehr geholfen, vielen Dank und schönes WE.

    Gruß

    Pora