Abschlag bei Verlegung in ausländisches KH?

  • Schönen guten Tag allerseits,

    Zitat


    Original von Ordu Dr.:
    Wie soll man einen Patienten in ein ausländisches KH verlegen?
    Zumindest unser KIS hat keine ausländischen KHs in seinem KH-Register!

    Entschuldigung, aber was ist denn das für eine Argumentation? Was Ihr KIS kann oder nicht kann, ist doch wohl kaum rechtlich relevant und es hindert Sie auch nichts, ein ausländisches Krankenhaus in in Ihrem KIS anzulegen (je nach KIS kann ich Ihnen auch sagen, wie das geht...)

    Die Argumentation ist vielmehr, dass ein ausländisches Krankenhaus erstens weder dem KHG, noch dem KHEntgG unterliegt und daher kein \"Krankenhaus\" im Sinne des § 2 Nr. 1 KHG bzw. § 1 KHEntgG ist. Zweitens kann weder die Krankenkasse, noch das Krankenhaus selbst kontrollieren, ob der Patient im Ausland tatsächlich in einer, der Definition des \"Krankenhauses\" nach § 2 Nr. 1 KHG entsprechenden Einrichtung aufgenommen und dort auch \"stationär\" (im Sinne des deutschen Rechts) behandelt wurde.

    Andere Länder, andere Sitten, andere Gesundheitssysteme!

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Zitat


    Original von papiertiger:
    Hallo,

    ich hab mir das jetzt erstmals durchgelesen, und dachte bei mir:\"Haben wir nicht genug andere Probleme??\"

    Hallo,
    für uns ist es schon relevant, da wir 20 km von Straßburg entfernt sind und immer wieder französische Patienten bei uns \"stranden\", die dann nach Stabilisierung am nächsten oder übernächsten Tag ins Hôpitaux Universitaires verlegt werden, umgekehrt z.T. natürlich auch mal (Zuverlegung aus dem Ausland).

    Frage an die \"Cracks\" also: Gibt es jetzt Regeln dafür? Nach 5 Jahren DRG müsste ja eigentlich mal einer aufgewacht sein...

    Grüße aus der warmen Ortenau

    OKIDOCI 8)

  • Nach fast 2 Jahren wiedermal die Frage: Haben sich unsere genialen DRG-Creatoren endlich mal Gedanken gemacht? Jetzt hatten wir eine Verlegung in die Schweiz. Wie ist die zu handhaben? Reg. Entlassung oder Verlegung oder Entlassung aus sonstigen Gründen (letzteres habe ich jetzt angekreuzt). Das Kantonsspital in Laufen ist jedenfalls kein krankenhaus, das dem Krankenhausgesetz in D unterstellt ist.

    schon wieder warm in Südbaden....

    OKIDOCI 8)

  • Jetzt antworte ich mir selbst:
    9. Fortschreibung zur § 301-Vereinbarung

    Bei Verlegung des Patienten in ein anderes Krankenhaus, bei interner Verlegung mit Wechsel
    zwischen den Entgeltbereichen der DRG-Fallpauschalen, nach der BPflV oder für besondere
    Einrichtungen mit Rückverlegung oder bei interner Verlegung bei Wechsel zwischen voll- und
    teilstationärer Behandlung ist das Institutionskennzeichen des aufnehmenden Krankenhauses
    anzugeben. Wird in ein ausländisches Krankenhaus verlegt, ist das Pseudo-IK ”979979956”
    anzugeben.

    Quelle: http://www.gkv-datenaustausch.de/upload/2011010…lage_5_9124.pdf

    OKIDOCI 8)