Abschlag bei Verlegung in Psychiatrie?

  • Hallo Forum,

    die Frage wurde sicher schon einmal gestellt, aber ich konnte keinen brauchbaren Hinweis in den alten Beiträgen finden.
    Wir haben in der näheren Umgebung eine psychiatrische Klinik, die öfter Patienten z.B. in unsere Chirurgie verlegt. Nach der Behandlung werden sie wieder zurückverlegt.
    a) Ist nun ein Abschlag zu berechnen oder nicht? Wie ist § 3 Abs. 4 KFPV genau zu verstehen? Psychiatrische Kliniken unterliegen doch noch der BPflV?!
    b) Ist das überhaupt zu handhaben wie eine Verlegung in ein anderes Krankenhaus?
    c) Wie sieht es aus bei einer Wiederaufnahme des Patienten; gelten da die Bedingungen wie bei Rückverlegungen (30-Tage-Frist)?

    Vielen Dank im Voraus für die Antworten.
    Gruß
    GeRo

  • Hallo,

    der Verlegungsabschlag ist zu berechnen - unabhängig davon nach welcher Rechtsgrundlage das aufnehmende Krankenhaus abrechnet.

    Absatz 4 stellt klar, dass eine interne Verlegung in eine Fachabteilung des anderen Rechtskreises (BPflV), wie eine externe Verlegung zu handhaben ist und somit auch Abschäge zu berechnen sind.

    Auch die Regelungen hinsichtlich der Rückverlegung gelten unabhängig vom Rechtskreis.

    Schönes Wochenende !

    [arial]Volker Röttsches
    Betriebswirt (VWA)[/arial]