Hallo Zusammen,
Wer kann mir etwas über die Voraussetzungen zum Ansatz der F17.2 sagen?
Vielen Dank
E. Winter
Hallo Zusammen,
Wer kann mir etwas über die Voraussetzungen zum Ansatz der F17.2 sagen?
Vielen Dank
E. Winter
Hallo Frau Winter!
Wir codieren die F17.2 unter folgenden Voraussetzungen:
Versorgung mitNikotinpflaster oder
Wiederholte Abwesenheit bei der Visite, wegen Rauchens (muß in der Akte dokumentiert werden) oder
Wiederholte Aufklärungsgespräche über die Gefahren des Rauchens (Dokumentiert in der Akte).
Evtl gibt es noch weiter Kriterien.
Mit freundlichem Gruß
Frank Killmer
Hallo Miss Mini,
die MDK-Ärzte haben bei ihrer letzten Begehung sehr auf den Unterschied zum schädlichen Gebrauch abgehoben (F17.1). Das Abhängigkeitssyndrom (F17.2) muss sich nach deren Auffassung im Verhalten des Patienten widerspiegeln (wiederholtes Rauchen trotz Aufklärung). Ein entsprechendes Beispiel findet sich auch in den Kodierrichtlinien (DKR 0502a). Aus meiner Sicht erfüllt dieses Beispiel in den DKR nicht klar genug die Kriterien der Nebendiagnose, weil undeutlich ist, worin der Mehraufwand für das Krankenhaus besteht, wenn der Patient raucht, obwohl ihm empfohlen wurde, dies nicht zu tun. Aber das hat die MDK-Kollegen nicht gestört.
Viele Grüße
H. Bürgstein
Hallo Hr. Killmer,
vielen Dank für die Info.
E. Winter