Zielwert? Schonbetrag? etc.

  • [c=#009aff] Guten Morgen Forum,

    Zitat


    Schwerin. In Mecklenburg-Vorpommern haben Landeskrankenhausgesellschaft und die Kassenverbände jetzt ebenfalls den für Jahr 2005 landesweit geltenden Basisfallwert für die Krankenhäuser festgesetzt. Er beträgt 2.636,04 Euro als Zielwert und 2.585,00 Euro unter Abzug eines vom Gesetzgeber vorgegebenen Schonbetrages zu Gunsten der Maximalversorger, der im Jahr 2005 konkret als Basis für die Angleichung der hausindividuellen Budgets dient.

    Die Parteien seien in ausführlichen Verhandlungen zu dem Ergebnis gekommen, im Sinne einer sicheren Ausgabenbasis für den Einstieg in die so genannte „Konvergenzphase“ ihre unterschiedlichen Verhandlungsstandpunkte bezüglich der erstmaligen Vereinbarung des landesweit geltenden Basisfallwertes in gegenseitigem Nachgeben zu überbrücken, heißt es aus der Krankenhausgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern.

    Mir sind einige Grundbegriffe wie veränderter Ausgangswert klar. Leider habe ich nie Budgetverhandlungen geführt bzw. vorbereitet. Deswegen tauchen bei mir immer wieder Fragen auf.

    Was und wie hoch ist der vom Gesetzgeber geforderte Schonbetrag? Wieso gibt es diesen?
    Wenn noch Lust und vorallem Zeit ist, würde ich auch gerne etwas über den Unterschied der vereinbarten Basisfallwerte ohne Ausgleiche erfahren (Was heißt hier ohne Ausgleiche) und \"einfachen\" Zahl-Basisfalllwerten?

    Vielen Dank für Ihren Input. Einen schönen Tag wünscht,
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    MfG

  • Hallo kscholze,

    obwohl auch ich mit diesem Thema nur mittelbar vetraut bin denke ich, dass mit Schonbetrag die Kappungsgrenze gemeint ist.

    Näheres hierzu wird sicherlich von mit dem Thema Vertrauteren geliefert, bevor ich hier Halbwahrheiten verbreite.

    Gruß
    D. Duck

    Mit freundlichen Grüßen

    D. Duck

  • Hallo Herr Scholze,

    hier die (Teil-)Antwort eines Halbwissenden:

    es lassen sich drei Basisfallwerte unterscheiden:

    1) vereinbarter Basisfallwerte ohne Berichtigungen und Ausgleiche: Erlösbudget geteilt durch Fallmix.

    2) vereinbarter Basisfallpreis ohne Berichtigungen und Ausgleiche: (Erlösbudget plus/minus Ausgleiche und Berichtigungen aus Vorjahren) geteilt durch Fallmix.

    Beides sind theoretische Größen, die im Zahlungsverkehr so nicht vorkommen. Grund dafür ist, dass die Budgetverhandlungen unterjährig erfolgen, so dass mit dem Basisfallpreis 1) und 2) das Budget bei Ereichung des vereinbarten Fallmixes unter- oder überschritten würde, je nachdem, wie hoch der zuletzt zur Anwendung gekommene Basisfallpreis war.

    3) Der Zahlbasisfallpreis ist also eine um den bisherigen Finanzfluss des laufenden Jahres berichtigter Wert, der für die Abrechnung verwendet wird.

    Beste Grüße,
    Bernd Liebermann

  • Hallo Herr Scholze,

    hier noch einige Hinweise zum Thema \"Schonbetrag und Kappungsgrenze\".

    Nach dem KHEntgG beginnt im Jahre 2005 bekanntlich die sogenannte Konvergenzphase, also der Einstieg der Anpassung der bisherigen krankenhausindividuellen Basisfallwerte an den landesweiten Basisfallwert. Zu diesem Zwecke werden die Krankenhäuser, die mit ihrem krankenhausindividuellen Basisfallwert (BFW) unterhalb des Landesbasisfallwertes rangieren, eine Budgeterhöhung im Umfang von 15 % der Differenz zwischen BFW und LBFW erhalten. Bei den Krankenhäusern, die einen BFW oberhalb des LBFW aufweisen, erfolgt die gegenläufige Entwicklung. Das kann juristisch fundiert im KHEntgG (insbesondere § 4 Abs. 5 ff) nachgelesen und hoffentlich verstanden werden.

    Insbesondere auf Betreiben der Bundesländer, die offenbar die Befürchtung hatten, dass die Hochleistungs- und Spezialkrankenhäuser durch diese Anpassung in große Probleme geraten könnten, ist mit dem 2. Fallpauschalenänderungsgesetz - Ende letzten Jahres - eine Schutzvorschrift ergangen. Die Anpassung (Budgetabsenkung) darf demnach 1 % des Budgetvolumens nicht übersteigen. Da nun bei Wirksamwerden dieser Schutzregel keine gleichmäßige Umverteilung der Budgets zwischen den Krankenhäusern eines Landes mehr sichergestellt ist - es wird weniger an Budget abgeogen als auf der anderen Seite an Budgeterhöhung zu elsiten ist - und das Ausgabenvolumen allein aufgrund dieser Tatsache ansteigt, was wiederum den Grundsatz der Beitragssatzstabilität gefährdet, muss der LBFW angepasst werden. Der LBFW darf nur so hoch sein, dass er die ausgabenneutrale Umverteilung - unter Berücksichtigung des 1%igen Schutzes sicherstellen kann. Er wird also infolgedessen gekappt.

    Es gibt nun im wesentlichen zwei mathematische Modelle, wie dieser Kappungsbetrag bzw. der LBFW nach Kappung ermittelt werden kann. Durchgesetzt hat sich offenbar das sogenannte iterative Verfahren, welches aber lieber ein anderer Forumsteilnehmer erklären sollte.

    Ich hoffe, halbwegs verstanden worden zu sein.

    Gruß

    Der Systemlernende