Guten Tag verehrte Forum-Mitglieder und Gäste,
ich habe eine Frage wie hoch der Sachkostenanteil sein muss, um von §4 Abs. 4 Satz 4 KHEntgG gebrauch (bei Mehrmengen) machen zu können.
ZitatSofern bei DRGs mit hohem Sachkostenanteil die für zusätzliche Leistungen entstehenden Kosten nicht gedeckt werden können, werden die zusätzlich entstehenden Kosten berücksichtigt.
Ähnliches gilt zudem für den Mehrerlös nach §4 Abs. 9 Satz 5 KHEntgG. Dort heißt es…
ZitatBei DRGs mit sehr hohem Sachkostenanteil sollen prospektiv abweichende Ausgleich vereinbart werden.
Liegt die Orientierung zur Schwelle der [mark=silver]sehr hohen Sachkosten[/mark] im Zeitalter der DRGs nach BPflV §11 Abs. 8 Satze 2 bei 50% oder gibt es hier andere Erfahrungen/ Grundlagen?
ZitatFür Mehrerlöse bei Entgelten mit einem hohem Sachmittelanteil von über 50% können die Vertragsparteien…
Meine Frage zielt darauf ab, wie hoch der Sachkostenanteil sein darf/ muss, um von dieser Regelung gebrauch machen zu können. Und auch, was die Berechnungsgrundlage für diesen ist. Gilt hier die hauseigene Base Rate oder wird zur Bemessung der Kalkulationsbasisfallpreis des InEK zugrunde gelegt? Dieser kann nämlich sehr stark vom Haus/ Land abweichen und zu Verzerrungen (in beide Richtungen) führen. Denn beispielsweise Sachkosten in Höhe von 50% in einer DRG können im Haus schneller als erreicht werden als in der Kalkulationsgrundlage des InEK.
Ich bedanke mich schon jetzt für Ihre zahlreichen Antworten.
Viele Grüße ,
[c=#ff0024]PS: Ich wünsche Allen viel Spaß auf dem 4. nationalen DRG-Forum.[/code]