MDK-Gutachten

  • Liebes Forum,
    hier mal wieder eine Bemerkung aus einem MDK-Gutachten.
    Hatte es in dieser Form noch nicht.

    Pat. kam mit Herzinsuff. und Pleuraerguss. ND: Vorhofflimmern.
    Kodiert ist demnach die I50.13 + J91 und als ND die I48.11.

    Antwort des MDK: Nach wie vor ist die zusätzliche Kodierung der J91 nicht möglich, da der Pleuraerguss Symptom der dekompensierten Herzinsuffizienz ist, welche ja behandelt und kodiert wurde. Eine Doppelkodierung ist nicht möglich. Die ND J 48.11 (hier ist sicherlich die I48.11 gemeint) hatte eine Relevanz.

    Ende des Gutachtens.

    Was soll man eigentlich auf solche Gutachten antworten?! :t_teufelboese:

  • Hallo Frau Kollegin,

    zur Kodierung einer ND ist der Nachweis des Resourcenverbrauchs entscheidend. Nicht jede Herzinsuff. hat einen Pleuraerguss (PLE). Ist er vorhanden, muss nachgewiesen werden, dass er aufwandssteigernd war (über die reine Kontrolle hinaus), dann darf er auch kodiert werden (lt. DKR). Wir haben folgende Festlegung getroffen:

    Fragestellung: Wann ist die Kodierung J91* Pleuraerguß (PE) bei Vorliegen einer Herzinsuffizienz gerechtfertigt?
    1. Vorliegen eines großen PE mit dokumentierter Atemnot, ggf. O2-Gabe: Kodierung J91 gerechtfertigt.
    2. Vorliegen eines PE, Punktion wurde durchgeführt: Kodierung J91 gerechtfertigt.
    3. Vorliegen eines PE, Dokumentation von zusätzlich erfolgten Maßnahmen wie pflegerischem Aufwand und/oder Erhöhung der Diuretikadosis wegen PE: Kodierung J91 gerechtfertigt.
    4. Vorliegen eines PE, Medikation für Behandlung wird unverändert gegeben, nur Kontrolle PE : Kodierung J91 nicht gerechtfertigt.

    MfG
    Schäfer

  • Hallo Herr Schäfer,
    der Pleuraerguss hat schon Aufwand gemacht. 3 Thoraxkontrollen, Ultraschall.
    Das Vorhofflimmern 2 EKG-Kontrollen, wobei ich im Moment nicht weiß, wie die Medikation aussah (bin gerade zu Hause angekommen).
    Sollte doch aber alles schon allein wegen dem diagn. Aufwand ausreichend gewesen sein.

    Gruß Mia

  • Hallo Mia,

    aus den DKR:
    D003d Nebendiagnosen
    Abnorme Befunde
    Abnorme Labor-, Röntgen-, Pathologie- und andere diagnostische Befunde werden nicht kodiert, es sei denn, sie haben eine klinische Bedeutung im Sinne einer therapeutischen Konsequenz oder einer weiterführenden Diagnostik (nicht allein Kontrolle der abnormen Werte).

    Dann haben Sie doch sicher Diuretika erhöht oder mal reingestochen o.ä.? Ansonsten gilt der letzte Satz der DKR, Kontrolle ohne Konsequenzen gilt nicht. Für VHF hatte der Patient bestimmt eine Antikoagulation (z.B. Marcumar) oder? Deshalb ND gerechtfertigt.

    MfG
    Schäfer

  • Morgen Herr Schäfer,
    war gestern erstmal etwas genervt. Unser MDK ist noch nicht im Jahr 2005.
    Alle Anfragen die Eintrudeln sind noch aus dem Jahr 2004 und da gab es die Regel noch nicht.
    Der Hinweis für 2005 ist aber nicht schlecht, werde ich auch an unsere Ärzte weitergeben.

    Gruß Mia