sonstige Entgelte §6 Abs. 2a Nr. 2 KHEntG

  • Hallo Forum,

    habe mal wieder eine (banale ??) Frage, für die ich einfach keine plausible Antwort finden kann:

    Gem. §6 Abs. 2a Nr. 2 KHEntG gilt folgendes:

    \"auf Grund der Komplexität der Behandlung die Behandlungskosten die Höhe der DRGVergütung einschließlich der Zusatzentgelte um mindestens 50 vom Hunder überschreiten\"

    und ...

    Wonach soll denn in diesem Vergleich der Erlös berechnet werden, nach dem hausindividuellen Basisfallpreis, nach dem landesweiten BFP, nach dem rechernischen ??????? :sterne:

    Hat hier jemand ein Antwort parat?

    Vielen Dank

    J. Raddatz

  • Hallo Herr J. Raddatz,

    eine ähnlich Frage hat mich hier eine Weile beschäftigt.
    Ich habe die Aussage erhalten, dass Sie sich am hauseigenen Basisfallpreis orientieren müssen. Dies macht meiner Meinung nach auch Sinn, denn 50% fallen für den Einen eher an als für den Anderen.

    Fakt ist, wenn Sie anhand von Zahlen beweisen können, dass Sie erhebliche Mehrbelastungen haben (und gut verhandeln können), stehen Ihnen die Möglichkeiten offen.

    MfG

  • Hallo Hr. Scholze,

    danke für den hinweis auf Ihre Frage. Der Sachverhalt ist hieir ja ganz ähnlich, und es macht eigentlich auch nur dann Sinn, wenn man die Differenz ins Verhältnis mit dem hauseigenen Basisfallwert (dann aber nach Konvergenzanpassung) setzt.

    Ich denke, Ihr Schlussstatement des alten Beitrags kann man auch für dieses Thema gelten lassen:

    wer seine Zahlen (Kosten) kennt, hat eine bessere Verhandlugnsposition....

    Danke nochmals und Grüsse aus dem sonnigen Bad Wildungen

    J. Raddatz