Hallo Forum,
habe mal wieder eine (banale ??) Frage, für die ich einfach keine plausible Antwort finden kann:
Gem. §6 Abs. 2a Nr. 2 KHEntG gilt folgendes:
\"auf Grund der Komplexität der Behandlung die Behandlungskosten die Höhe der DRGVergütung einschließlich der Zusatzentgelte um mindestens 50 vom Hunder überschreiten\"
und ...
Wonach soll denn in diesem Vergleich der Erlös berechnet werden, nach dem hausindividuellen Basisfallpreis, nach dem landesweiten BFP, nach dem rechernischen ??????? :sterne:
Hat hier jemand ein Antwort parat?
Vielen Dank
J. Raddatz