• Hallo,

    es ist zwar nicht ganz passend, aber vielleicht kann mir ja trotzdem jemand weiter helfen.

    Bei einer Privatklinik gibt es ja seit dem BGH Urteil keine Begrenzung der Unterbringungskosten.Jetzt haben wir jedoch eine Privatklinik bei der eine sehr hohe Baserate festgelegt ist. Die Berechnung der Pflegekosten läuft aber unabhängig dieser Baserate anhand eine anscheinend willkürlichen mit dem dort praktizierenden Arzt vereinbarten Pauschale.Die Vereinbarung konnte uns nicht vorgelegt werden, es wurde uns lediglich eine Aufstellung der in der Klinik angebotenen kombinierten Eingriffe Tarif A bis F zugesandt. Zu diesem Betrag kommt dann noch die MwSt. Somit kommt es bei einem meist 4 tägigen Aufenthalt zu Kosten über ca.6.500,00 Euro. Anhand der Diagnose, Baserate und Prozeduren würde ich auf eine DRG über ca. 4.800,00 Euro kommen.
    Meine Frage : Hat jemand damit Erfahrung und Kosten evtl. gekürzt gezahlt ? Wenn ja, auf welche Grundlagen kann man sich stützen ?
    Oder kann das wirklich sein, daß einfach gezahlt werden muß ?

    Vielen Dank ! :chicken:

    • Offizieller Beitrag

    Guten Abend

    Siehe hierzu:


    http://www.bundderversicherten.de/bdv/default.as…ne=Rechtswidrig

    http://www.aerztezeitung.de/docs/2004/02/1…sp?cat=/politik

    Rechtswidrig: AXA ändert bestehende Krankenversicherungsverträge zum Nachteil der Versicherten. BdV mahnt AXA - Krankenversicherung ab.


    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…nked=pm&Blank=1

    Ausgehend davon hat der Bundesgerichtshof der Beklagten auch eine Kürzung des Erstattungsanspruchs des Klägers entsprechend § 5 Abs. 2 MB/KK 76 verwehrt. Diese Klausel räumt dem Versicherer die Befugnis ein, bei das medizinische Maß übersteigenden Heilbehandlungen (sog. Übermaßbehandlungen) seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen.

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…13&pos=6&anz=19

    b) Mit der Wendung \"medizinisch notwendige Heilbehandlung\" in § 1 Abs. 2 Satz 1 MB/KK 76 hat der Versicherer keine Beschränkung seiner Leistungspflicht auf die kostengünstigste Behandlung erklärt.
    c) Das Kürzungsrecht des Versicherers bei sog. Übermaßbehandlung gemäß § 5 Abs. 2 MB/KK 76 erstreckt sich nicht auch auf Übermaßvergütungen (Aufgabe von BGH VersR 1978, 267).
    BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 278/01 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main


    Gruß
    E Rembs