Institutsambulanz und Privatpatienten

  • Hallo Forum,

    aktuell beschäftigt mich die Frage nach der korrekten Abrechnung bei folgender Fallkonstellation:

    Ein Privatpatient (in diesem Fall: Polizeibeamter) wird von einem niedergelassenen Chirurgen zu einer ambulanten Arthroskopie ins Krankenhaus überwiesen. Die Leistung wird im Rahmen der Institutsambulanz Ambulantes Operieren (nach §115 b SGB V) erbracht. Nach welchen Grundlagen ist die Abrechnung zu erstellen? Wir würden auch diesen Fall (wie alle anderen Fälle der Institutsambulanz) nach EBM abrechnen (Rechnung soll an Polizeiinspektion, vermutlich weil Dienstunfall ursächlich?). Aber welcher Punktwert wäre dann richtig? Oder muss eine Abrechnung nach GOÄ erfolgen? Dann durch Anästhesist und Chirurg getrennt? Eine Ermächtigung müsste dann hierfür wahrscheinlich nicht vorliegen müssen, da Privatpatient ??

    Wer kann bei diesem Problem ein wenig Licht ins Dunkel bringen?
    Allen hier ein schönes und :sonne: Wochenende!

    Viele Grüße,
    Andreas Bongartz

  • Hallo Herr Bongartz,

    eine Abrechnung auf Basis des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) ist meines Erachtens im vorliegenden Falle nicht opportun, da der EBM ausschließlich für die gesetzlichen Krankenkassen zur Anwendung kommt.

    Es gilt daher die Abrechnung der (ärztlichen) Leistungen auf der Grundlage der GOÄ. Eine KV-Ermächtigung muss in der Tat nicht vorliegen, da auch das \"ambulante Zulassungs- und Ermächtigungsverfahren\" sich ausschließlich auf die Beziehung zwischen KV und gesetzliche Krankenkassen bezieht.

    Übrigens, der Vertrag nach § 115 b Abs. 1 SGB V (AOP-Vertrag) ist ohne Beteiligung des PKV-Verbandes abgeschlossen worden. Insofern gelten die dort getroffenen Regelungen prinzipiell auch nur im Verhältnis zu den gesetzlichen Krankenkassen.

    Gruß

    Der Systemlernende

  • Hallo,

    bei uns in NRW haben alle Polizeibeamte des Landes Anspruch auf die Freie Heilfürsorge. Sprich Leistungen zu Ersatzkassensätzen ohne Eigenbeteiligung. Die Abrechnungsart kann man in der Regel der Rückseite des Behandlungsscheines entnehmen. Wir rechnen also auch die Ambulante Operation als Institutsleistung nach EBM ab.

    Ausnahme:
    1.Bei Dienstunfällen haben Polizeibeamte Anspruch auf eine Behandlung als Privatpatient, also nach GOÄ-Sätzen über die Chefarztambulanz.

    2. Es gibt auch Polizeibeamte (Dienstgradabhänig) die sind zu 50 % privatversichert, der Rest trägt die Beihilfe, hier gilt dann wieder die GOÄ, ebenfalls Chefarztambulanz.

    Wie gesagt NRW- wie das in anderen Bundesländern ist, kann ich nicht sagen. Sehr oft ändern sich auch in letzter Zeit die Beihilfebestimmungen für Landesbeamte, daher bin ich vielleicht nicht auf dem aktuellen Stand.


    Ich hoffe aber etwas Licht ins dunkle Abrechnungsrecht gebracht zu haben,

    viele Grüsse aus Oberhausen
    K.Lütgen-Schult

  • Hallo,

    vielen Dank für die Informationen. Nach Auskunft der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft erfolgt auch in Niedersachsen die Abrechnung für Polizei, Bundespolizei und Bundeswehr nach dem EBM mit dem Punktwert des VdAK.
    Zur Abrechnung von BG- und Privatpatienten bei ambulanten Operationen müssen wir uns wohl noch ein paar Gedanken machen.

    Viele Grüße aus Nordhorn,

    Andreas Bongartz