Stand-by bei einer Portimplantation

  • Hallo liebes Forum,

    ich brauche Ihre Hilfe bezüglich einer Rechnungskürzung zum ambulanten Operieren. Eine Krankenkasse streicht uns die
    EMB-Ziffer 05340 (Stand-by-Leistungsziffer) zu einer Portanlage. Die Begründung der KK:
    \"Die postoperative Überwachung nach Leistungen des Abschnittes 31.2 (ambulante und belegärztliche Operationen) kann nur mit den Leistungen des Abschnittes 31.3 berechnet werden.\" lt. Kommentar Wezel & Lieboldt.
    Nach telefonischer Rücksprache ist die Meinung der Krankenkasse das die Stand-by Position mit der Abrechnung der postoperativen Überwachung Ziffer 31503 (Abschnitt 31.2) und der Leistungsziffer 31212 abgegolten sei.
    Ich verstehe den Kommentar so das man diese Leistung nicht als postoperative Behandlung berechnen darf.

    Wie sind Ihre Erfahrungen oder wie verstehen Sie das?

    Freundliche Grüße aus Neuss
    cstracke

  • Hallo Frau cstracke,

    sofern der Anästhesist während der Portanlage anwesend war, können Sie die Stand-by-Leistungsziffer abrechnen.

    Der Ansatz der 05340 für die postoperative Überwachung ist in der Tat etwas heikel. In der Abrechnungsbestimmung dieser Ziffer heißt es:\"je vollendete 15 Minuten Schnitt-Naht-Zeit\". Da der Eingriff beendet ist, könnten Sie diese Ziffer wohl eher nicht ansetzen.

    Außerdem steht in der Anmerkung zur Ziffer 31212:\"Im Anschluss an die Leistung nach der Nr. 31212 kann für die postoperative Überwachung die Leistung nach der Nr. 31503 ... berechnet werden.\"

    Schließlich sollten Sie bedenken, dass die 05340 je 15 Minuten Schnitt-Naht-Zeit jeweils 370 Punkte, die postoperative Behandlungsziffer 31503 unabhängig von der Überwachungsdauer 1.400 Punkte erbringt.

    Grüsse aus Düsseldorf nach Neuss, wo ich vor langer Zeit mein Abi gemacht habe!

    Matthias Offermanns

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."

  • Hallo Herr Offermann,

    vielen Dank für Ihre Antwort.
    Die Krankenkasse will mir trotz der Stand-by-Leistung und der im Anschluss statt gefundenen Post-OP-Behandlung die Stand-by-Leistung streichen mit der Begründung, dass die Anästhesieleistung mit der
    Post-OP-Leistung abgegolten sei.
    Das finde ich sehr fragwürdig. Die Kasse beruft sich auf den Kommentar von Wezel & Liebold.

    Grüße aus dem sonnigen Neuss

    cstracke

  • Hallo Frau cstracke,

    für die Krankenkasse ist das verbindlich, was im EBM steht und nicht das, was in Kommentaren steht.

    Wenn die Stand-by-Leistung während der Operation vom Anästhesisten erbracht wurde, so können Sie diese Leistung selbstverständlich abrechnen.

    Post-Op-Leistungen sind, wie der Name sagt, Leistungen, die nach der OP erbracht werden. Daher heißt es in der Präambel 31.3.1 Nr. 3 auch: \"Die Leistungen dieses Abschnitts sind nur einmalig im unmittelbaren Anschluss an die Erbringung einer Leistung des Abschnitts 31.2 abrechenbar.\" Das ist eindeutig.

    In der Leistungsbeschreibung zur postoperativen Überwachung der Ziffer 31503 steht:\" Postoperative Überwachung im Anschluss an die Erbringung einer Leistung nach den Nrn. ...\". Auch das ist eindeutig.

    Schauen wir uns zusätzlich noch den obligaten Leistungsinhalt der 05340 und der 31503 an.

    In der 05340 wird gefordert
    - Überwachung der Vitalfunktionen (Stand-by),
    - Persönliche Anwesenheit des Arztes,
    - Kontinuierliches EKG-Monitoring,

    Die Abrechnung der 31503 erfordert:
    - Kontrolle von Atmung, Kreislauf, Vigilanz,
    - Abschlussuntersuchung(en)
    sowie als fakultative Leistungen
    - Infusionstherapie,
    - Schmerztherapie,
    - EKG-Monitoring

    Deutlich wird, dass es sich um zwei unterschiedliche Leistungen handelt. Daher können Sie auf jeden Fall die Stand-by-Leistung abrechnen, sofern diese Leistung wähernd und nicht nach der OP erfolgt ist.

    Grüsse aus Düsseldorf

    Matthias Offermanns

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."