ambulante Abrechnung von Notfällen

  • Hallo liebe Forumsteilnehmer,

    ich bräuchte Unterstützung bei einer Frage der Abrechnungsmöglichkeit von Notfallbehandlungen.
    Wir haben eine (Instituts-)Ermächtigung, die einer Fallzahllimitierung unterliegt. Wir haben seit Jahren schon weitaus mehr Fälle, als wir abrechnen dürfen. Umfasst die Fallzahlbegrenzung auch die Notfälle, die man u.U. noch mit der 01218 abrechnen könnte oder können diese \"ungeplanten\" Fälle zusätzlich zu der \"Ermächtigungsmenge\" abgerechnet werden. Die 01218 (Notfallbehandlung von nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten, Instituten und Krankenhäusern) könnte so ausgelegt werden, dass KH mit Ermächtigung an der \"vertragsärztlichen Versorgung\" teilnehmen und somit die 01218 nicht zur Abrechnung kommen kann.

    Gibt es Erfahrungen mit solchen Konstellationen?
    Gibt es evtl. Alternativen zur 01218?

    Für Antworten dankbar

    mit Grüßen aus Mittelhessen

    M. Müller

    M. Müller
    Controller
    Kerckhoff-Klinik

  • Hallo Herr Müller!

    Ich gehe davon aus, daß Ihre Ermächtigung für bestimmte Leistungen / Abteilungen gilt.

    Notfälle müssen von Ihnen behandelt werden. Ergo fallen diese aus der Fallzahlbegrenzung raus.

    Wenn Sie sicher gehen wollen, fragen Sie bei Ihrer KV nach. Diese sind eigentlich immer sehr hilfsbereit (zumindest in unserem Bereich).

    Mit freundlichem Gruß
    F. Killmer

    Frank Killmer