Komplikation nach kosmetischer Operation

  • Eine Patientin ließ sich auf Selbstkosten (kosmetische Operation,
    Selbstzahler) Mammaprothesen beidseits implantieren. 10 Tage später kam es einseitig zur Hämatombildung. Die Patientin wurde erneut stationär aufgenommen und eine Hämatomausräumung mit Drainage durchgeführt. Hierfür wurde der Kasse die DRG X63Z (Folgen einer medizinischen Behandlung) in Rechnung gestellt. Jetzt bekommen wir eine MDK-Anfrage zur rechtmäßigen Abrechnung.
    Unsere Frage: Ist die Kassenabrechnung einer Komplikation nach einem Selbstzahlereingriff rechtmäßig?
    Wer hat zu diesem Thema Erfahrung?

  • GutenTag Herr KK Kirchhei!
    Trotz der Belastungen unseres Alltags finde ich es doch netter, wenn wir uns vor der Problemablassung begrüßen.

    Auch für die nach DRG abgerechneten Selbstzahler gelten meinerserachtens die Wiederaufnahmeregeln. Falls eine Wiederaufnahme nach Komplikation nicht zutrifft , kann die Kasse belastet werden. Sonst muß die Patientein zahlen.
    Viele Grüße von der Ostsee
    Sternberg

  • Guten Tag,

    zunächst stimmen wir offensichtlich darin überein, dass es sich im vorliegenden Falle um eine Komplikation handelte, die aus medizinischen Gründen behandlungsbedürftig war. Insofern liegen grundsätzlich die Voraussetzungen vor, die entsprechenden Leistungen mit der Krankenkasse der Patientin/Versicherten abzurechnen, obwohl diese die \"Kosten\" für die zuvor durchgeführte kosmetisch begründete Operation (Mammaprothesen) nicht getragen hatte.

    Allerdings gehe ich davon aus, dass die Leistungen der kosmetisch begründeten Operation nicht unbedingt und zwangsläufig auf Basis des DRG-Vergütungssystems (der Patientin gegenüber) abgerechnet wurden. Insofern könnte allein schon aus diesem Grunde die Wiederaufnahmeregelung nicht greifen.

    Sollten die Leistungen doch, entgegen meiner Annahme, in Form einer DRG-Fallpauschalwe abgerechnet worden sein, so gilt das von Frau Sternberg Beschriebene.

    Gruß

    Der Systemlernende