Ermächtigter KH-Arzt vs. Leistungen Kapitel II + IV

  • Hallo Forumsteilnehmer,

    auf verschiedenen Seminaren zum EBM 2000+ wurde uns mitgeteilt, dass der ermächtigte KH-Arzt den Ordinationskomplex 01310-01312, alle Leistungen aus seinem Fachgruppenabschnitt und den Kapiteln II und IV abrechnen darf.

    Der Zulassungsausschuss der KV genehmigt jedoch nur einzelne Ziffern aus den Kapitel II und IV. :i_baeh:

    Was ist richtig?

    Kliegel

  • Hallo Herr Kliegel,

    maßgeblich für den persönlich ermächtigten Arzt ist der Umfang seiner Ermächtigung, die er von der KV bekommt.

    Bei der Ermächtigung kommt es dann auf die konkrete Ausgestaltung an.

    Wenn in der Ermächtigung einige EBM-Ziffern genannt werden, die abgerechnet werden dürfen, dann darf darüber hinaus im Rahmen der persönlichen Ermächtigung keine weitere Ziffer abgerechnet werden. Dies ist völlig unabhängig davon, was in der entsprechenden Präambel des Facharztkapitels steht. Die Ermächtigung hat hier Vorrang vor dem EBM 2000plus.

    Sofern die Ermächtigung allgemein gehalten ist (z.B. \"ermächtigt für die Behandlung kardiologischer Patienten\"), dann darf der ermächtigte Arzt alle Leistungen des entsprechenden internistischen Unterkapitels abrechnen, wobei bei einzelnen Leistungen allerdings eine Genehmigung der KV erforderlich ist.

    Grüsse aus Düsseldorf

    Matthias Offermanns

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."