Hallo, Forum!
Ein etwas verzwickter Fall:
Wir rechneten mit einer großen KK im Juli 2004 (!) einen Fall ab. Die KK leitete ordnungsgemäß die zeitnahe Überprüfung durch den MDK ein. Leider war es nicht möglich, die Krankenakte zu besorgen, so daß dem MDK keine Unterlagen übersandt werden konnten.
Nach erneuter Aufforderung durch die KK im Oktober 2004 folgte Ende November 2004 die Mitteilung, daß eine zeitnahe Überprüfung aufgrund der mangelhaften Mitarbeit und der Unmöglichkeit der zeitnahen Überprüfung nicht möglich war. Daher hat die KK \"die Bearbeitung abgeschlossen\", d.h. kein Geld gezahlt!
Nachdem nunmehr (!?) ) das Krankenblatt DOCH NOCH aufgetaucht ist, haben wir die damals angeforderten Unterlagen an den MDK geschickt mit der Bitte, einen erneuten Begutachtungsauftrag zu erteilen.
ABER: Nun sieht die KK keinen Anlaß mehr, den Fall aufzunehmen und beruft sich auf Vertrag gem. §112 und schiebt noch das Sozialgericht Hannover mit S11KR226/98 nach.
Aufgrund des erheblichen zeitlichen Abstandes sehen sie keine Basis...
Ich weiß wohl, daß es nicht gerade ein Ruhmesblatt ist, wenn man ein Krankenblatt erst nach 1 Jahr wiederfindet...
dennoch sei die Frage erlaubt: Kann die KK einfach so diesen neuen Begutachtungsauftrag verweigern? Gibt es hierzu Rechtspositionen, die auch die gegenteiligen Fälle angehen?
Leider habe ich hierzu auf den üblichen Seiten nicht allzuviel gefunden...
Vielleicht weiß das Forum Rat?
hofft