Hallo,
aus den Neuigkeiten ist ein aktuelles Urteil zu entnehmen.
Hier der Pressetext des Sozialgerichtes Dortmund:
Krankenhaus erhält Fallpauschale trotz Tod der Patientin nach Operation
Verstirbt eine Patientin im Anschluss an eine Operation im Krankenhaus, erhält der Krankenhausträger gleichwohl von der Krankenkasse die ungekürzte Fallpauschale.
Dies entschied das Sozialgericht Dortmund auf die Klage des Marienkrankenhauses Soest gegen die AOK Westfalen-Lippe. Eine neunzigjährige AOK-Versicherte war nach operativer Entfernung der Gallenblase verstorben. Die Krankenkasse beglich die Rechnung des Krankenhauses in Höhe von 3091,- Euro nur zur Hälfte, weil die Hauptleistung der Fallpauschale nicht erbracht worden sei. Die Hauptleistung bein-halte nicht allein die Operation, sondern auch präoperative und postoperative pflegerische Leistungen.
Dem folgte das Sozialgericht nicht: Die AOK schulde dem Krankenhaus die volle Fallpauschale, weil der Tod der Versicherten erst nach Erbringung der Operation als Hauptleistung der Pauschale eingetreten sei. Die Operation sei Ziel- bzw. Ausgangspunkt sämtlicher präoperativen und postoperativen Leistungen. Die Leistungsbeschreibung der Fallpauschale enthalte im Sinne der beabsichtigten pauschalierenden Betrachtung auch keinen Mindestaufenthalt und keine anderen Bedingungen für den Abschluss des Behandlungsfalls.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 16.05.2002, Az.: S 8 KR 38/01
Herausgeber: Der Präsident des Sozialgerichts Dortmund, Ruhrallee 1 - 3, 44139 Dortmund, Tel.: 0231/5415-201
Verantwortlich für den Inhalt: Pressesprecher Richter am Sozialgericht Ulrich Schorn, Tel.: 0231/5415-227 , Fax: 0231/5415-551
--
Kurt Mies
http://www.myDRG Fan