Fallpauschale auch wenn der Patient postoperativ stirbt.

  • Hallo,
    aus den Neuigkeiten ist ein aktuelles Urteil zu entnehmen.
    Hier der Pressetext des Sozialgerichtes Dortmund:

    Krankenhaus erhält Fallpauschale trotz Tod der Patientin nach Operation

    Verstirbt eine Patientin im Anschluss an eine Operation im Krankenhaus, erhält der Krankenhausträger gleichwohl von der Krankenkasse die ungekürzte Fallpauschale.

    Dies entschied das Sozialgericht Dortmund auf die Klage des Marienkrankenhauses Soest gegen die AOK Westfalen-Lippe. Eine neunzigjährige AOK-Versicherte war nach operativer Entfernung der Gallenblase verstorben. Die Krankenkasse beglich die Rechnung des Krankenhauses in Höhe von 3091,- Euro nur zur Hälfte, weil die Hauptleistung der Fallpauschale nicht erbracht worden sei. Die Hauptleistung bein-halte nicht allein die Operation, sondern auch präoperative und postoperative pflegerische Leistungen.

    Dem folgte das Sozialgericht nicht: Die AOK schulde dem Krankenhaus die volle Fallpauschale, weil der Tod der Versicherten erst nach Erbringung der Operation als Hauptleistung der Pauschale eingetreten sei. Die Operation sei Ziel- bzw. Ausgangspunkt sämtlicher präoperativen und postoperativen Leistungen. Die Leistungsbeschreibung der Fallpauschale enthalte im Sinne der beabsichtigten pauschalierenden Betrachtung auch keinen Mindestaufenthalt und keine anderen Bedingungen für den Abschluss des Behandlungsfalls.

    Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 16.05.2002, Az.: S 8 KR 38/01

    Herausgeber: Der Präsident des Sozialgerichts Dortmund, Ruhrallee 1 - 3, 44139 Dortmund, Tel.: 0231/5415-201
    Verantwortlich für den Inhalt: Pressesprecher Richter am Sozialgericht Ulrich Schorn, Tel.: 0231/5415-227 , Fax: 0231/5415-551

    --
    Kurt Mies
    http://www.myDRG Fan

    Kurt Mies

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Mies,
    vielen Dank für die aktuelle Mitteilung.
    Das kann ich für einen aktuellen Fall gut gebrauchen.

    Als Ergänzung der Hinweis auf ein Ureil des Sozialgerichtes Marburg.


    Abrechnung einer Fallpauschale bei Tod des Patienten nach Operation


    SG Marburg vom 27.01.2000 (Az. S 6 KR 629/98)

    Das Sozialgericht Marburg hat entschieden, dass das Krankenhaus seine Leistungen mit der Fallpauschale auch dann berechnen darf, wenn der Patient nach der Operation verstirbt. Nach Auffassung des Gerichts war in diesem Fall die Operation die Hauptleistung i. S. v. § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BPflV. Eine Operation stellt weitaus höhere Anforderungen an ärztliches Können sowie die Wahrnehmung von Verantwortung durch Arzt und Pflegepersonal und bedeutet auch ein weitaus höheres Risiko für den Patienten als die bloße Begleitung des Patienten in der postoperativen Phase. Folgerichtig müsste dies in der Gewichtung der Operation als "Hauptleistung" zum Ausdruck kommen.


    E. Rembs
    Medizincontroller
    Bochum

  • [quote]
    Original von Rembs:

    Hallo Herr Mies,
    vielen Dank für die aktuelle Mitteilung.
    Das kann ich für einen aktuellen Fall gut gebrauchen.

    Als Ergänzung der Hinweis auf ein Ureil des Sozialgerichtes Marburg.


    Hallo Herr Rembs,
    gleichfalls Danke für "Ihr" Marburger Urteil.

    und schönes Wochenende

    --
    Kurt Mies
    http://www.myDRG Fan

    Kurt Mies

  • Hallo miteinander und Danke,

    aber Vorsicht: in Baden-Württemberg z.B. gibt es konsentierte Abrechnungsregelungen, die z.B. sagen:

    Verstirbt ein "Fallpauschalen-Patient" nach Abschluß der OP-Leistung, jedoch vor Ende der aufgerundeten Hälfte der Normverweildauer, werden tagesgleiche Pflegesätze und Sonderentgelt(e) abgerechnet. Dies gilt nicht für Fallpauschalen der Gruppe 11.

    Falls in anderen Bundesländern ähnliche Regeln vorhanden, wird der Bezug auf die Urteile vermutlich keinen Erfolg haben.

    --
    Einen freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.