Entgelt der Anlage 3

  • Hallo zusammen...
    :( ... ich schäme mich, weil ich wahrscheinlich eine ganz dumme Frage stellen muss:

    Wenn man für ein Entgelt nach Anlage 3 (in unserem Fall B61Z), für das wir keinen individuellen Preis vereinbart haben, 600,00 € pro Tag abrechnen möchte, sind dann zusätzlich auch sämtliche Zuschläge zu berücksichtigen?
    (DRG-Systemzuschlag, Ausbildungszuschlag, Zuschlag für Qualitätssicherung, Zuschuss für Gemeinsamen Bundesausschuss, Zuschlag zur Verbesserung der Arbeitszeitbedingungen / Arzt im Praktikum)

    Grüsse von
    Nine

  • Hallo Nine,

    die entsprechende Regelung im § 10 Abs. 1 Satz 3 FPV 2005 lautet: \"Können für die Leistungen nach Anlage 3 noch keine krankenhausindividuell vereinbarten Entgelte abgerechnet werden, sind für jeden Belegungstag 600 Euro abzurechnen.\"

    Die Ersatz-/Übergangslösung, dass 600 Euro pro Belegungstag abgerechnet werden können, führt gleichwohl zu einer Fallvergütung. Die genannten Zuschläge gelten fallbezogen und daher m.E. grundsätzlich auch abrechnungsfähig.

    Losgelöst von der Frage der Abrechnung der genannten Zuschläge, ergibt sich aber im vorliegenden Falle eine ganz andere Problematik: Offenbar ist in diesem Falle versäumt worden, die Leistung nach Anlage 3 (B61Z) zu kalkulieren und zu vereinbaren; oder aber die Krankenkassen bzw. Krankenkassen-Verbände haben die Vereinbarung dieser Leistung dezidiert abgelehnt. Insofern könnte bereits die Abrechnung der B61Z mit 600,00 Euro pro Belegungstag auf Schwierigkeiten stossen.

    Gruß

    Der Systemlernende