Die Quadratur des Kreises

  • Hallo Forum,

    ich möchte mal eine Diskussion zu einem Dauerthema anstoßen und wäre sehr an Meinungen und Stellungnahmen interessiert.

    Das Problem: es gibt unstrittig stationäre Fälle (\"Kopf unterm Arm\") und es gibt unstrittig ambulante Fälle. Dazwischen gibt es anscheinend zunehmend mehr Fälle im Grenzbereich (Endoskopie, Chemotherapie, semi-invasive Diagnostik, alle möglichen \"kleinen\" Operationen etc.). Oft dauert der Aufenthalt nur einen Tag, was die Sache nicht leichter macht.

    Diese Grenzfälle werden immer noch gerne stationär aufgenommen, einerseits weil man Fälle braucht, andereseits aber auch oft, weil es handfeste medizinische Gründe (Alter, Begleiterkrankungen...) dafür gibt. Schließlich bleibt auch häufig keine andere Möglichkeit, weil die ambulante Erbringung dem Krankenhaus nicht erlaubt ist.

    Die Kassen und der MDK argumentieren solche Grenzfälle immer mehr in den ambulanten machbaren Bereich hinein, ohne zu berücksichtigen, daß 1. evtl. kein Niedergelassener tatsächlich diese Leistung erbringt
    2. eine vorstationäre Erbringung (z.B. bei Chemotherapie) defizitär wäre
    3. das Krankenhaus für die ambulante Erbringung nicht zugelassen ist.
    4. meistens ein niedergelassener Facharzt die stationäre Behandlung verordnet hat.

    Da diese Diskussionen immer erst im Nachhinein kommen, ist die Leistung schon erbracht und der dafür geforderte Erlös steht \"auf der Kippe\".

    Wie kann man sich hier verhalten?

    Soll man alle Patienten erstmal zur Kasse schicken und eine Kostenübernahmeerklärung mitbringen lassen (die ja nicht einmal rechtsverbindlich ist)?
    Soll man die Patienten wegschicken, ohne daß klar ist, ob sie irgendwo die benötigte Behandlung oder Untersuchung erhalten können?
    Wieso hat es kein Gewicht, wenn ein niedergel. Facharzt (\"Vertragsarzt\") die stationäre Krankenhausbehandlung verordnet (vgl. Text auf dem \"Einweisungs\"-formular), weil er sich selbst offenbar außerstande sieht, die Leistung in seiner Praxis zu erbringen?

    Viele Grüße
    NiR

  • Hallo Nichtraucher,

    man nehme das SGB V, schlage den § 39 auf und lese nach: \"...Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre Behandlung ... wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist ...\". Es obliegt also Ihrer fachlichen Entscheidung, nicht der Entscheidung des Einweisenden.

    Desweiteren § 12 Wirtschaftlichkeitsgebot : \"Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die KK nicht bewilligen.\".

    Ihre Hinweise:

    - \"Einerseits weil man Fälle braucht\" :noo:
    - \"Das Krankenhaus für die ambulante Erbringung nicht zugelassen ist\" :noo:
    Wie wär`s dann mit einer Meldung per Meldeformular (siehe VDAK) zur Leistungserbringung nach § 115b ???
    - \"Wie kann man sich hier verhalten?\" :d_gutefrage: Ggf. ein Verfahren mit der KK abstimmen?! Die AEP-Kriterien als Entscheidungshilfe verwenden?

    Viel Erfolg!

    myrules

    [schild]myrules[/schild]